Urteil des BVerwG vom 08.05.2002

Amnesty International, Vorweggenommene Beweiswürdigung, Politische Verfolgung, Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 2.02
VGH 25 B 01.30945
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
9. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf ei-
ne Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Klägers (§§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1
GG) und einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht
einem Beweisantrag des Klägers nicht nachgekommen ist. Der
Kläger hatte beantragt, durch Einholung einer Stellungnahme
von amnesty international und dem UNHCR Beweis darüber zu er-
heben, "dass allein die Teilnahme des Klägers an der exilpoli-
tischen Gipfelkonferenz vom 8. bis 10. Januar 1998 in Würzburg
als Delegierter des JFC infolge der Tatsache, dass sich hier
Vertreter aller bedeutsamen Exilorganisationen von
Deutschland, Frankreich und Belgien
Alfonse Massème> getroffen haben, ausreicht, um vom togoischen
Geheimdienst beobachtet zu werden und bei der Rückkehr nach
Togo asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt zu werden". Das Be-
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rufungsgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen, weil nicht
ersichtlich sei, welche neuen und abweichenden Erkenntnisse
über die vorhandenen Erkenntnisquellen hinaus die Einholung
der Stellungnahmen erbringen könne. Die Beschwerde rügt, diese
Begründung stelle eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und
sei auch deshalb unzureichend, weil das Berufungsgericht seine
eigene Sachkunde nicht nachvollziehbar dargelegt habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Zwar geht die Beschwerde zu-
treffend davon aus, dass das Gericht mit der Ablehnung eines
erheblichen Beweisantrags das rechtliche Gehör des Klägers und
seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn die Ablehnung im Pro-
zessrecht keine Stütze findet. Sie zeigt indes nicht auf, dass
dies hier der Fall ist. Das Berufungsgericht hat zu der Teil-
nahme des Klägers an der fraglichen Veranstaltung im Wesentli-
chen ausgeführt, es könne unterstellt werden, dass die Veran-
staltung wegen der Prominenz zweier Referenten eine erhöhte
Aufmerksamkeit des togoischen Regimes hervorgerufen habe; die
Frage der Kenntnis des Regimes sei nämlich nicht entschei-
dungserheblich, weil die oppositionelle Betätigung als solche
nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit zur Verfolgung führe. Vielmehr sei eine Gefähr-
dung bei einer Rückkehr nach Togo nur dann wahrscheinlich,
wenn das Regime den Eindruck gewinnen müsse, dass durch eine
Person der Herrschaftsanspruch der Staatspräsidenten konkret
bedroht sei, wie etwa bei Angehörigen der extremistischen, ge-
waltbereiten Opposition oder vergleichbarer Gruppen. Die ab-
weichende Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpoliti-
scher Betätigung durch amnesty international und den UNHCR
halte das Gericht, wie bereits im Grundsatzurteil vom 30. März
1999 ausgeführt, nicht für tragfähig. Welche neuen und abwei-
chenden Erkenntnisse über die vorhandenen Erkenntnisse hinaus
die beantragte Beweiserhebung erbringen könne, sei nicht er-
sichtlich (BA S. 5 f.). Inwiefern diese Ablehnung des Beweis-
antrags prozessrechtlich fehlerhaft sein soll, legt die Be-
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schwerde nicht dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts kann das Tatsachengericht einen Antrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtli-
chen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf eigene Sach-
kunde, die sich im Asylverfahren namentlich aus der Verwertung
bereits vorliegender Erkenntnismittel ergeben kann, ablehnen;
es muss in diesem Falle allerdings nachvollziehbar begründen,
woher es seine Sachkunde bezieht (vgl. etwa Beschluss vom
24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 308 m.w.N.). Wie konkret der Nachweis der eigenen
Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt von den Umständen
des Einzelfalles, insbesondere den jeweils in tatsächlicher
Hinsicht in Streit stehenden Einzelfragen ab. Dass das Beru-
fungsgericht vorliegend seine Sachkunde aufgrund der herange-
zogenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend nachvollziehbar
dargelegt hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Wenn sie bemän-
gelt, das Berufungsgericht habe sich nicht nur auf die alten,
der Grundsatzentscheidung vom 30. März 1999 zugrunde liegenden
Erkenntnisse stützen dürfen, verkennt sie, dass das Berufungs-
gericht ausweislich seiner Erkenntnismittelliste (Stand:
16. Juli 2001) zahlreiche neue Auskünfte und Stellungnahmen
- sowohl von amnesty international und dem UNHCR als auch vom
Auswärtigen Amt und dem Institut für Afrikakunde - herangezo-
gen hat und auch angesichts dieser Erkenntnisse vor allem we-
gen des Fehlens von Referenzfällen für politische Verfolgung
von Rückkehrern an seiner Bewertung der Gefahrenlage in dem
Grundsatzurteil vom 30. März 1999 festgehalten hat (BA S. 4,
6 f.). Soweit sich die Beschwerde auf das Anfang 2000 verab-
schiedete, strengere Pressegesetz in Togo beruft und darin ei-
ne erhebliche Sachlagenänderung sieht, genügt dies ebenfalls
nicht, um die Notwendigkeit der beantragten weiteren Aufklä-
rung zu begründen. Denn dieser Umstand hat bereits in die neu-
eren, vom Berufungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen,
wie etwa den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. April
2001, Eingang gefunden. Im Übrigen legt die Beschwerde auch
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nicht dar, inwiefern dieser Umstand für die Rückkehrgefährdung
gerade des Klägers von entscheidender Bedeutung sein soll. An-
dere neue Tatsachen, die die Eignung der vorhandenen Erkennt-
nismittel zur sachkundigen Beurteilung in Frage stellen wür-
den, wie etwa das Bekanntwerden von Referenzfällen politischer
Verfolgung von Rückkehrern nach Togo, sind weder vom Kläger im
Berufungsverfahren noch von der Beschwerde vorgetragen worden.
Mangels Darlegung einer für die Entscheidung erheblichen Ände-
rung der Tatsachenlage geht auch der Vorwurf der vorweggenom-
menen Beweiswürdigung fehl. In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde mit ihrer Verfahrensrüge dagegen, dass das Berufungs-
gericht bei seiner Bewertung der gesamten Auskunftslage letzt-
lich der Gefahreneinschätzung des Auswärtigen Amtes und nicht
der des UNHCR und von amnesty international gefolgt ist. Damit
greift sie der Sache nach die tatrichterliche Beweiswürdigung
an. Diese ist aber grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem materiellen Recht zuzurechnen und kann daher in
der Regel - und so auch hier - einen Verfahrensmangel nicht
begründen.
Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmangel einen Verstoß
gegen § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, weil das
Berufungsgericht ohne erneute Anhörungsmitteilung durch Be-
schluss über die Berufung entschieden habe, obwohl der Kläger
nach der - dritten - Anhörungsmitteilung schriftsätzlich auf
die Verschärfung der politischen Verhältnisse in Togo seit der
Grundsatzentscheidung des Berufungsgerichts vom 30. März 1999
hingewiesen und "ergänzenden erheblichen Sachvortrag gebracht"
habe. Damit ist ein Verfahrensverstoß nicht in einer Weise
aufgezeigt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die
Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung
von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu
setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach
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der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag
gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechts-
streits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa
dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sach-
vortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. Be-
schluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310
§ 130 a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier
vorlagen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Kläger hat weder
einen neuen Beweisantrag gestellt noch wesentliche neue Tatsa-
chen vorgetragen. Mit dem Hinweis auf das neue Pressegesetz
von Anfang 2000 hat er lediglich einen Sachverhalt hervorgeho-
ben, der aufgrund der beigezogenen Auskünfte ohnehin schon zum
Prozessstoff gehörte. Inwiefern hierdurch eine neue prozessu-
ale Lage entstanden sein soll, die dem Kläger berechtigten An-
lass zu der Annahme hätte geben können, das Berufungsgericht
könne nur nach erneuter Anhörung im Wege des Beschlusses nach
§ 130 a VwGO entscheiden, lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
Auch die von der Beschwerde weiter erhobene Divergenzrüge ge-
nügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Die Beschwerde macht geltend, die Berufungsentscheidung
weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. September 2001 - BVerwG 1 B 158.01 - (AuAS 2001, 263) ab.
Dort sei der Rechtssatz aufgestellt, dass die Ablehnung eines
Beweisantrages ohne den hinreichenden Nachweis eigener Sach-
kunde des Berufungsgerichts gegen die gerichtliche Aufklä-
rungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoße. Die Beschwerde be-
nennt mit ihrem Vorbringen indes nicht - wie erforderlich -
einen abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen
Entscheidung, der zu dem angeführten Rechtssatz aus dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht.
Sie rügt in Wahrheit nur einen Rechtsanwendungsfehler im Ein-
zelfall, der - selbst wenn er vorläge - eine Zulassung wegen
Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen
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kann. Abgesehen davon hat die Beschwerde auch - wie oben aus-
geführt - einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die ge-
richtliche Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Ableh-
nung des Beweisantrags und damit auch eine falsche Anwendung
der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu
aufgestellten Grundsätze nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger