Urteil des BVerwG vom 14.10.2003

Hund, Heimat, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 198.03
OVG 4 A 908/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2003 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend
gemachten Zulassungsgründe werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde, obwohl sie ausdrücklich nur die grundsätzliche Bedeutung
der Sache geltend macht, bei wohlwollender Auslegung zugleich die mangelnde
Sachaufklärung durch das Gericht rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich die Lage in der
Heimat des Klägers sich gerade in der letzten Zeit erheblich und nachhaltig verändert
habe, so dass ein weiteres Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden
müssen, legt sie damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen einen Aufklä-
rungsmangel nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar.
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Soweit die Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragt, ist dies unzulässig (vgl. § 137 Abs. 2
VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund