Urteil des BVerwG vom 27.02.2003

Politische Verfolgung, Rechtliches Gehör, Hauptsache, Gefahr

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 198.02 (1 PKH 33.02)
OVG 13 L 1954/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Klaus Piening, Kleine Johannisstraße 6,
20457 Hamburg beigeordnet.
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 3. April 2002 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Ent-
scheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbe-
schleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6
VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Be-
rufungsgericht zurück.
Die Beschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht auf
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- nach der ersten Anhörung gemäß § 130 a VwGO im Schriftsatz
vom 1. März 2002 enthaltenes - Vorbringen in der Berufungsent-
scheidung nicht eingegangen ist und Beweisanträge hierzu nicht
beschieden hat. So haben die Kläger u.a., wie in der Beschwer-
debegründung zutreffend dargelegt, politische Verfolgung durch
eine an ihre armenische Volkszugehörigkeit anknüpfende dauern-
de Einreiseverweigerung geltend gemacht (Beschwerdebegründung
unter III.). Hierauf und auf die hierzu gestellten Beweisan-
träge ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, ohne dass
ersichtlich wäre, dass - und ggf. weshalb – es dieses Vorbrin-
gen etwa als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (zur
Bescheidungspflicht bezüglich der in einer Anhörungsmitteilung
ohne Begründung abgelehnten Beweisanträge vgl. Beschluss vom
10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO
Nr. 5 = NVwZ 1992, 890). Entsprechendes gilt für die von den
Klägern mit Beweisanträgen behauptete Gefahr einer mittelbaren
Gruppenverfolgung für aus dem Ausland zurückkehrende armeni-
sche Volkszugehörige, die aufgrund ihrer Sprache, ihrer Na-
mensführung und ihrer christlichen Religion (sowie hinsicht-
lich der Kläger zu 3 bis 5 durch den Nichtgebrauch der aseri-
schen Sprache) als solche erkennbar wären und verfolgt würden.
Auch hierauf geht das Berufungsgericht in der angefochtenen
Entscheidung nicht ein, so dass auch nicht beurteilt werden
kann, ob sich seine Ausführungen zur fehlenden Verfolgungs-
dichte zugleich hierauf beziehen sollen. Soweit das Berufungs-
gericht Beweisanträge zu einer aktuellen Gruppenverfolgung als
Ausforschungsbeweisanträge abgelehnt hat (BA S. 6 unten), be-
zieht es sich nicht auf die zuvor erwähnten, sondern auf wei-
tere Ausführungen im Schriftsatz vom 1. März 2002 ("S. 40").
Die Entscheidung beruht auch auf der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Soweit das Berufungsgericht zur Gefahr
einer politischen Verfolgung der Kläger durch den aserbaid-
schanischen Staat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausge-
führt hat, es komme "nicht mehr darauf an, ob ... das Gebiet
von Berg-Karabach als so genannte 'inländische Fluchtalterna-
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tive' anzusehen wäre ..., wie der Senat schon früher angenom-
men hat und wo die Kläger auch heute ganz gewiss sicher wären"
(BA S. 7 oben), handelt es sich um eine Hilfserwägung, die den
Beschluss schon nach dem erkennbaren Willen des Berufungsge-
richts nicht selbständig tragen soll; im Übrigen fehlte es
- aus dieser Sicht des Berufungsgerichts folgerichtig - an
jeglichen belegten Feststellungen zum Bestehen einer inländi-
schen Fluchtalternative.
Angesichts der festgestellten Verfahrensmängel kommt es auf
die weiteren Rügen, welche die Kläger erhoben haben, nicht an.
Der Senat bemerkt dazu allerdings, dass insbesondere der gel-
tend gemachte weitere Verfahrensfehler (grober Formmangel der
fehlenden Begründung nach § 138 Nr. 6 VwGO) nach den Maßstäben
der Rechtsprechung nicht vorläge (vgl. zuletzt etwa den Be-
schluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 31 m.w.N.). Auch hatten die Kläger kei-
nen Anspruch auf eine Vorabentscheidung über ihre Beweisanträ-
ge; § 86 Abs. 2 VwGO findet in Verfahren nach § 130 a VwGO
grundsätzlich keine Anwendung (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom
1. März 2002 – BVerwG 1 B 358.01 – Buchholz 310 § 130 a VwGO
Nr. 57 und Beschluss vom 10. August 2000 – BVerwG 9 B 388.00 -
, je m.w.N.). Auch die Divergenzrügen (Beschwerdebe-
gründung S. 5 ff.) hätten bereits mangels Darlegung eines
Rechtssatzwiderspruchs nicht durchgreifen können.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat ergänzend da-
rauf hin, dass das Berufungsgericht - zumal angesichts der
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - sich nicht damit
begnügen darf, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der
Kläger zu unterstellen und nicht weiter zu prüfen, ob die Klä-
ger nicht zugleich armenische Staatsangehörige (geworden)
sind, was sie unter Beweisantritt bestritten haben. Unklar ist
die Aussage in der Berufungsentscheidung, es sei im Rahmen des
§ 51 AuslG unerheblich, ob eine von den Klägern erlittene Vor-
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verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit in keinem Zusammen-
hang mehr "mit der fast fünf Jahre später erfolgenden Asylan-
tragstellung" steht (zur Frage des Verfolgungszusammenhangs
auch bei § 51 Abs. 1 AuslG vgl. das Urteil vom 25. Juli 2000
- BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 m.w.N.). Entgegen der
Auffassung der Beschwerde geht der Senat nicht davon aus, dass
das Berufungsgericht die asylrechtlichen Gefahrenmaßstäbe ver-
kannt hat; eine ausdrückliche Klarstellung des anzuwendenden
Maßstabs und eine entsprechend präzise Subsumtion wäre aller-
dings – auch für die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht – sinnvoll.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Eckertz-Höfer
Hund
Beck