Urteil des BVerwG vom 04.09.2003, 1 B 197.03
Berg, Aserbaidschan, Rüge, Beweisantrag
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 197.03 VGH 3 UE 858/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sowie die der Sache nach erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob armenische Volkszugehörige in
Aserbaidschan noch immer einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung unterliegen"
(Beschwerdebegründung S. 1, Ziffer 1), zielt nicht auf eine bestimmte klärungsfähige
Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung
und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan. Die Zulassung einer
Grundsatzrevision kann der Kläger hiermit nicht erreichen.
Auch die weitere von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob
es im armenischen Teil Berg-Karabachs eine sog. zumutbare inländische Fluchtalternative" für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan gibt (Beschwerdebegründung S. 1 Ziffer 2 und S. 2), zielt - wie die Ausführungen der Beschwerde hierzu
zeigen - auf die Klärung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Berg-
Karabach unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers und nicht
auf die Klärung einer Rechtsfrage.
Soweit mit der Rüge, das Berufungsgericht habe dem Beweisantrag im Schriftsatz
vom 8. Oktober 2002 auf Ladung und Vernehmung der Zeugin Elvira Kiendl nachgehen müssen (Beschwerdebegründung S. 3), ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, entspricht die Rüge ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen des Berufungsgerichts auseinander, aus denen es dem
Beweisantrag nicht nachgegangen ist (BA S. 20). Darin legt das Gericht dar, dass zu
der unter Beweis gestellten Behauptung, der Kläger könne ohne verwandtschaftliche
Bindungen in Berg-Karabach keine wirtschaftliche Existenz aufbauen, ausreichend
Erkenntnisquellen vorlägen, die ausgewertet worden seien. Der Kläger habe nicht
dargetan, welche neuen Erkenntnisse er sich von der Befragung der Zeugin verspreche, die nicht ohnehin Gegenstand der gutachterlichen Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 seien und aus welchen Gründen die dem
Gericht vorliegenden Auskünfte fehlerhaft oder nicht ausreichend seien, um die zum
Beweis gestellte Frage zu beantworten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice