Urteil des BVerwG vom 16.08.2002

Behandlung, Togo, Wahrscheinlichkeit, Öffentlichkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 197.02 (1 PKH 32.02)
VGH 25 B 02.30145
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und
der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) sind nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darge-
tan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde ver-
weist auf den Protest des Klägers gegen Präsident Eyadéma an-
lässlich seiner Teilnahme an der Expo am 25. Oktober 2000. Sie
wirft die Frage auf, "ob mit und durch die beschriebene Teil-
nahme des Klägers an der Demonstration im Innern der Expo als
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einer von 19 togoischen Teilnehmern und in Anwesenheit von
Eyadéma sowie des Echos in der Öffentlichkeit in Verbindung
mit seiner exilpolitischen Tätigkeit eine besondere Konstella-
tion vorliegt, die im Einzelfall mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit zu politischer Verfolgung oder sonstiger menschen-
rechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Togo
führt", wobei sich die grundsätzliche Bedeutung aus der unter-
schiedlichen rechtlichen Wertung zweier Obergerichte ergebe.
Die aufgeworfene Frage betrifft die Klärung tatsächlicher Ver-
hältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen. In
diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art ei-
ner Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutref-
fende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Berufungs-
entscheidung. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen.
Auch die Divergenzrüge entspricht nicht den gesetzlichen Dar-
legungsanforderungen. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht auf,
inwiefern das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten
hat als die in der Beschwerdebegründung genannten Gerichte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter