Urteil des BVerwG vom 29.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Rüge, Beweisantrag, Gefährdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 196.03
OVG 4 A 3349/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie
auf Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des rechtli-
chen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des
Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Beschwerdebe-
gründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten
andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negati-
ven Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), sowie mit den
weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungs-
fähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entspre-
chenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom
30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren weiter geltend gemacht wird, das
Oberverwaltungsgericht hätte erneut Berichte zu einer Gefährdung von Rückkehrern in die
Demokratische Republik Kongo wegen exilpolitischer Aktivitäten einholen müssen (Be-
schwerdebegründung S. 5/6), wird ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht dargetan
(vgl. zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers den gleich-
zeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 194.03).
Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 6) ist
nicht schlüssig dargelegt. Es trifft schon nicht zu, dass der Kläger im Ausgangsverfahren
- anders als im Parallelverfahren BVerwG 1 B 194.03, in dem eine identische Gehörsrü-
ge erhoben wird - einen Beweisantrag des behaupteten Inhalts überhaupt gestellt hat. Auf
den mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003 (GA Bl. 175 f.) gestellten Beweisantrag ist das Be-
rufungsgericht eingegangen (BA S. 27).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83
b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter