Urteil des BVerwG vom 27.08.2003, 1 B 195.03
Kongo, Hund, Gefährdung, Republik
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 195.03 OVG 4 A 4213/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. August 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des
geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des
Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Beschwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten
andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), sowie mit den
weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom
30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83
b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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