Urteil des BVerwG vom 27.08.2003

Kongo, Hund, Gefährdung, Republik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 195.03
OVG 4 A 4213/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestütz-
te Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des
geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des
Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Beschwerdebe-
gründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten
andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negati-
ven Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), sowie mit den
weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungs-
fähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entspre-
chenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom
30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83
b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter