Urteil des BVerwG vom 04.07.2002

Hund, Mangel, Togo, Unterlassen

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 195.02
OVG 2 L 103/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 27. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der gel-
tend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an,
"inwieweit in einem Rechtsmittelurteil darzustellen ist, warum
sich die von einem anderen Gericht vorgenommene generelle Ge-
fährdungssituation in einem Land geändert haben soll". Sie
meint, dazu bedürfe es "grundsätzlich der Erörterung der poli-
tischen Situation", was das Berufungsgericht aber ohne Ausei-
nandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil hier unterlas-
sen habe. Mit diesem Vortrag wird eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan. In
welchem Umfang Berufungsentscheidungen allgemein zu begründen
sind, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 2,
3 und 5 sowie § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit den sich hieraus
nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre ergebenden Begrün-
dungsanforderungen setzt sich die Beschwerde ebenso wenig aus-
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einander wie im Einzelnen mit den Entscheidungsgründen des an-
gefochtenen Berufungsurteils. In Wahrheit wendet sie sich im
Gewande der Grundsatzrüge lediglich gegen die dem Berufungsge-
richt als Tatsachengericht vorbehaltene - von der tatrichter-
lichen Sicht des Verwaltungsgerichts abweichende - Feststel-
lung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts,
ohne hierzu einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO aufzuzeigen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu,
dass sich das Berufungsgericht mit der politischen Situation
im Heimatland Togo des Klägers nicht auseinander gesetzt hat;
vielmehr hat es hierzu auf seine "den Beteiligten bekannte
Rechtsprechung" verwiesen und ausgeführt, eine Änderung dieser
Rechtsprechung sei auch unter Berücksichtigung der jüngeren
Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichtes des Auswärti-
gen Amtes vom 23. November 2001 nicht geboten (UA S. 7). Auch
hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Es besteht daher auch
kein Anlass, das Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt
einer noch denkbaren Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3,
§ 138 Nr. 6 VwGO zu prüfen; der formelle Mangel einer fehlen-
den Entscheidungsbegründung liegt nämlich offensichtlich nicht
vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter