Urteil des BVerwG vom 29.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Aufklärungspflicht, Gefährdung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 194.03
OVG 4 A 4333/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie
auf Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des rechtli-
chen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des
Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann" (Beschwerdebe-
gründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten
andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negati-
ven Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), sowie mit den
weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungs-
fähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entspre-
chenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom
30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren weiter geltend gemacht wird, das
Oberverwaltungsgericht hätte erneut Berichte zu einer Gefährdung von Rückkehrern in die
Demokratische Republik Kongo wegen exilpolitischer Aktivitäten einholen müssen (Be-
schwerdebegründung S. 5/6), wird ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht dargetan.
Eine r e c h t s grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht daraus ergeben, dass ab-
geschobene Rückkehrer nach anderen Quellen "selbst ohne politischen Bezug … gefährdet"
seien. Mit den Ausführungen dazu, das Berufungsgericht hätte einen nicht in das Verfahren
eingeführten Bericht vom 13. Februar 2003 (und eine darin in Bezug genommene Stellung-
nahme vom Juni 2002) zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären,
wird eine Aufklärungsrüge nicht entsprechend den Anforderungen an die Darlegung einer
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bezeichnet (vgl.
hierzu etwa den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
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Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 6) ist
schon nicht schlüssig dargelegt. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsge-
richt zugunsten des Klägers unterstellt hat, dass sein politisches Engagement in Deutsch-
land den Regierungsstellen in Kinshasa bekannt geworden ist und deshalb dem - mit der
Beschwerdebegründung wohl gemeinten Beweisantrag auf Einholung einer weiteren Aus-
kunft des Bundesnachrichtendienstes im Schriftsatz vom 22. Juli 2002 (GA S. 67 ff.) - nicht
nachgekommen ist (BA S. 8).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83
b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter