Urteil des BVerwG vom 04.07.2002

Wahrscheinlichkeit, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 194.02
VGH 9 B 99.31960
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
18. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde meint, der Auffassung des Berufungsgerichts,
der Kläger müsse "wegen der eritreischen Volkszugehörigkeit
seines verstorbenen Vaters im Falle einer Rückkehr nach Äthio-
pien asylerhebliche Maßnahmen seitens des äthiopischen Staates
derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten",
könne "nicht gefolgt werden". Daraus ergebe sich die klärungs-
bedürftige, höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, "ob
davon ausgegangen werden kann, dass äthiopische Staatsbürger
wegen ihrer (halb-)eritreischen Volkszugehörigkeit im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien asylerhebliche Maßnahmen seitens
des äthiopischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
befürchten müssen". Damit und mit den weiteren Ausführungen
hierzu wird eine bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen
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Rechts nicht angesprochen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde
im Gewande der Grundsatzrüge gegen die dem Tatsachengericht
vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und
die Gefährdungsprognose. Damit lässt sich die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht dartun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter