Urteil des BVerwG vom 11.09.2003

Verfahrensmangel, Konkretisierung, Cousin, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 193.03
OVG 2 L 89/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 15. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachten Verfahrensmängel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, "dass das Oberverwaltungsge-
richt des Landes Sachsen-Anhalt weder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes
nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festgestellt"
habe (Beschwerdebegründung S. 2). In dieser Pauschalität genügt die Verfahrensrü-
ge auch nicht im Ansatz den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auch in den
weiteren Ausführungen der Beschwerde fehlt es an der Bezeichnung konkreter Ver-
fahrensfehler, die zur Zulassung einer Revision führen könnten.
Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsurteil sei "im Hinblick auf die allgemei-
ne Situation in Togo auf entscheidende Punkte nicht eingegangen", habe insbeson-
dere "die im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 01.06.2003 durch Eyadéma
ergriffenen Maßnahmen vollständig unberücksichtigt gelassen" (Beschwerdebegrün-
dung S. 2), zeigt er damit den sinngemäß geltend gemachten Gehörsverstoß
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht schlüssig auf. Es fehlt bereits an der konkreten Darlegung,
ob und in welchem Stadium des Verfahrens der Kläger die von der Beschwerde dar-
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gestellten Umstände vorgetragen hat. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht
auf, inwiefern die von ihr angeführte Verschärfung der innenpolitischen Situation und
die weiteren geltend gemachten Umstände bezogen auf den Kläger entscheidungs-
erheblich waren. Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit den ausführlich begründe-
ten Feststellungen des Berufungsgerichts auseinander, dass der Kläger keine exilpo-
litischen Aktivitäten solcher Qualität entfaltet habe, dass ihm deshalb die Gefahr poli-
tischer Verfolgung bei Rückkehr nachTogo drohe (UA S. 18 - 20).
Auch soweit die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht die Tatsache unbe-
rücksichtigt gelassen habe, dass der Cousin des Klägers "im Zusammenhang mit
seiner oppositionellen Tätigkeit sowie Kontakten zu führenden Oppositionspolitikern
bereits verhaftet worden" sei (Beschwerdebegründung S. 3), ist dem ein Gehörsver-
stoß nicht zu entnehmen. Denn sie legt auch insoweit nicht dar, dass der Kläger in
irgendeinem Stadium des Verfahrens auf diesen Umstand unter näherer Konkretisie-
rung hingewiesen hat.
Soweit sich die Beschwerde weiter dagegen wendet, der "Hinweis auf eine inländi-
sche Fluchtalternative" sei für den Kläger "nicht akzeptabel" (Beschwerdebegründung
S. 3), zeigt sie auch damit einen Verfahrensmangel nicht auf. Im Übrigen macht sie
die Entscheidungserheblichkeit dieses "Hinweises" nicht ersichtlich (vgl. UA S. 21 f.).
Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass sie neben Gehörsverletzungen
auch einen Verstoß gegen die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbil-
dung nach § 108 Abs. 1 VwGO rügt, macht sie - von allem anderen abgesehen - be-
reits nicht deutlich, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen ein
solcher Verstoß nicht nur als materiellrechtlicher Mangel, sondern ausnahmsweise
als Verfahrensfehler anzusehen sein kann. In Wahrheit wendet die Beschwerde sich
mit ihren Ausführungen gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann ein Verfahrensfehler jedoch
nicht dargetan werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig