Urteil des BVerwG vom 19.07.2002

Hund, Gebäude, Demonstration

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 193.02
OVG 2 KO 999/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. März
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache und die
Divergenz werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Beschwerde rügt, der angefochtene Beschluss weiche von der
Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab; während
der VGH Mannheim "alleine die Teilnahme an der regierungs-
feindlichen Demonstration auf der EXPO in Hannover vom
25.10.2000" ausreichen lasse, um "zumindest Abschiebungshin-
dernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG" festzustellen, verlange das
Berufungsgericht, der Kläger müsse vortragen, "daß er sozusa-
gen in vorderster Reihe demonstriert ... bzw. das EXPO-Gebäude
in Hannover betreten habe". Damit ist eine die Revision eröff-
nende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht
schlüssig dargetan. Eine derartige Divergenz setzt zum einen
voraus, dass das Berufungsgericht in einer die Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben
Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als ei-
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nes der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte. Da zu
diesen die Oberverwaltungsgerichte nicht gehören, kann sich
die Beschwerde nicht mit Erfolg auf die Abweichung des ange-
fochtenen Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen
Oberverwaltungsgerichts berufen. Zum anderen betrifft die an-
gesprochene Frage eine Tatsachen- und keine nach § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO allein divergenzfähige Rechtsfrage.
Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache kommt insoweit nicht in Betracht, da eine
klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufge-
worfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund