Urteil des BVerwG vom 28.08.2003

Überprüfung, Bundesamt, Rechtsgrundlage, Bayern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 192.03
VGH 6 B 97.31869
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
14. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte
Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungserfordernissen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit ein Rechtsschutzbedürf-
nis zur Feststellung eines Abschiebehindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfas-
sungskonformer Auslegung besteht, wenn zwar während eines anhängigen Asylverfahrens,
nicht aber im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung nach ministeriellen Weisungen Duldun-
gen zu erteilen sind, bzw. der Wegfall des Abschiebungsschutzes durch ministerielle Wei-
sungen unmittelbar bevorsteht und keinesfalls für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von
drei Monaten prognostisch oder mit Sicherheit mehr bestehen bleibt" (Beschwerdebegrün-
dung S. 1).
Das Beschwerdevorbringen zeigt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die zur Revisionszu-
lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen könnte, nicht auf. In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass
bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die dem einzelnen Aus-
länder nicht nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevölkerungsgruppe - hier als
Bürgerkriegsflüchtling aus Afghanistan - drohen, Abschiebungsschutz ausschließlich durch
eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt wird. Liegt
eine derartige Regelung vor, die einen gleichwertigen Abschiebungsschutz wie § 53 Abs. 6
AuslG vermittelt, scheidet ein Anspruch auf Feststellung eines individuellen Abschiebungs-
hindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom
17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 8. Dezember 1998
- BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77; Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 -
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BVerwGE 114, 379 <384>). Hier hat das Berufungsgericht dargelegt, dem Kläger stehe be-
reits durch die Erlasslage in Bayern gleichwertiger Abschiebungsschutz auf der Rechtsgrund-
lage des § 55 AuslG zu. Diese tatrichterliche Würdigung ist einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung entzogen (vgl. auch Beschluss vom 10. September 2002 - BVerwG 1 B 26.02).
Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe - wie man vo-
raussetzen dürfe - die "allgemeine Kenntnis" gehabt, dass der in Rede stehende Abschiebe-
stopp am 15. März 2003 entfallen werde. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen rügt sie
die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles durch das Berufungsge-
richt, ohne die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufzuzeigen.
Im Übrigen hat der Senat in früheren Entscheidungen bereits darauf hingewiesen, dass Klä-
ger im Falle der Nichtverlängerung einer sie betreffenden Erlasslage jederzeit beim Bundes-
amt geltend machen können, dass eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG entstanden und deshalb erneut über ihren Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu
entscheiden sei (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 388).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig