Urteil des BVerwG vom 28.06.2002

Hund, Fahren, Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 192.02
OVG 2 KO 109/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des gel-
tend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob
togolesische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch
eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in
Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr
nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen" (Be-
schwerdebegründung S. 1/2). Damit und mit dem hierzu in der
Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Beschwerdevortrag
zeigt die Beschwerde keine klärungsfähige und klärungsbedürf-
tige Rechtsfrage auf. Vielmehr wendet sie sich gegen die dem
Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehaltene Feststel-
lung und Würdigung des Sachverhalts und die tatrichterliche
Gefährdungsprognose; dabei übernimmt sie ferner teilweise ohne
nachvollziehbaren Zusammenhang Vortrag aus einem anderen Ver-
- 3 -
fahren gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs (Beschwerdebegründung S. 5 Abs. 2 bis S. 6 Abs. 1).
Soweit sie im Rahmen ihrer Ausführungen geltend macht, die
nach ihrer Ansicht unzutreffende Bewertung des Oberverwal-
tungsgerichts sei "im Übrigen auch unter Außerachtlassung we-
sentlicher Erkenntnismittel zustande gekommen" (Beschwerdebe-
gründung S. 2), wird eine Verfahrensrüge weder ausdrücklich
erhoben noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen
Weise dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter