Urteil des BVerwG vom 27.08.2003

Hund, Asylverfahren, Asylbewerber, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 191.03
VGH 7 UE 656/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des gel-
tend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO, dass das Berufungsgericht der Bitte um Unterstützung des Klägers in einem Schrei-
ben vom 17. Dezember 2001 nicht nachgekommen sei, ihn im Rahmen der Geltendmachung
eines Bleiberechts aus einer landesrechtlichen Altfallregelung gegenüber der Auslän-
derbehörde zu unterstützen. Mit diesem Vortrag lässt sich ein Fehler des Berufungsverfah-
rens - von unzureichenden Darlegungen im Übrigen abgesehen - schon deshalb nicht herlei-
ten, weil ein etwaiges ausländerrechtliches Bleiberecht aufgrund eines Erlasses der obersten
Landesbehörde nicht Gegenstand des gegen die Beklagte betriebenen Asylverfahrens ist.
Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, den Asylbewerber im Asylverfahren
gegenüber der Ausländerbehörde zu unterstützen und Rechtsauskünfte zu landesrechtlichen
Erlassregelungen zu erteilen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter