Urteil des BVerwG vom 25.09.2002

Richteramt, Ausweisung, Hochschule, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 191.02
VGH 12 UE 200/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i
g
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 4. März 2002 wird aufge-
hoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klä-
rung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die
Ausweisung eines Bürgers der Europäischen Union zu befristen
ist und welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 30.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
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Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig