Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Behandlung, Auskunft, Verfahrensmangel, Kostenfreiheit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 190.02
VGH 5 UE 4731/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2002 wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von
ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Ver-
fahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt zunächst als verfahrensfehlerhaft, das Be-
rufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sach-
verhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es lediglich die
aktuelle Entwicklung bis in die zweite Januarhälfte 2002
hinein berücksichtigt und allgemein zugängliches Pressemateri-
al zur weiteren Entwicklung nicht berücksichtigt habe. Darüber
hinaus habe u.a. hinsichtlich einer Reihe von im Einzelnen be-
zeichneten Tatsachenkomplexen, auf die der Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 eingehe, weiterer Auf-
klärungsbedarf bestanden. Hiermit und mit ihrem weiteren Vor-
bringen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich dem Be-
rufungsgericht eine ergänzende Beweiserhebung hätte aufdrängen
müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Prozessbevoll-
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mächtigten der Kläger und den übrigen Beteiligten bekannten
Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 206.02 - Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen das Ge-
bot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so-
weit das Gericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage, ob
dem Kläger im Süden und Westen Sri Lankas eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung stehe, aufgrund der Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 2002 davon ausgehe, dass
die kostenlose Behandlung des - unter schwerwiegenden Erkran-
kungen leidenden - Klägers gewährleistet sei. Das Gebot der
freien Beweiswürdigung verlange, dass die Instanzgerichte ih-
rer Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens
zugrunde legten. Es sei verletzt, wenn das Instanzgericht von
einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehe und
insbesondere Umstände übergehe, deren Entscheidungserheblich-
keit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Hier hätte sich das Be-
rufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Gesundheitsgefähr-
dung des Klägers eingehend mit den der erwähnten Auskunft des
Auswärtigen Amtes "diametral entgegengesetzten Bekundungen des
Sachverständigen Keller-Kirchhof in seinem Gutachten vom
30. April 2001 ... auseinander setzen müssen", soweit es um
die angebliche Kostenfreiheit der staatlichen Gesundheitsfür-
sorge gehe. Das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung
gewichtige Tatsachen unerwähnt gelassen, was dafür spreche,
dass es diese entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jeden-
falls nicht in Erwägung gezogen habe.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde
den behaupteten Verfahrensverstoß nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Fehler bei der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich
grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen
gegen die Beweiswürdigung kann daher regelmäßig - und so auch
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hier - ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, dass das Beru-
fungsgericht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen
ist oder seine (verfahrensrechtliche) Pflicht zur Begründung
seiner Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt
hat. Aus der Tatsache, dass im Berufungsurteil das in Rede
stehende Sachverständigengutachten nicht ausdrücklich erwähnt
wird, kann nicht geschlossen werden, dass das Berufungsgericht
dieses Gutachten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in
seine Erwägungen einbezogen hat. Hiergegen spricht vielmehr
der Umstand, dass das Berufungsgericht die Sache in der münd-
lichen Verhandlung vom 26. September 2001 gerade im Hinblick
auf die Vorlage des Gutachtens vom 30. April 2001 vertagt hat
und auf die Niederschrift über die damalige mündliche Verhand-
lung im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird
(UA S. 6). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ei-
ne kostenlose Behandlung und Versorgung mit Medikamenten wei-
terhin gewährleistet ist, stützt es sich auf die von ihm hier-
zu eingeholte und als eindeutig angesehene Auskunft des Aus-
wärtigen Amtes vom 22. Februar 2002 (UA S. 75 f.). Die an-
schließenden Darlegungen des Berufungsgerichts, dass es die
vom Bevollmächtigten des Klägers geäußerten Zweifel nicht tei-
le und dass der Bevollmächtigte keine eigenen, der Feststel-
lung des Auswärtigen Amtes widersprechenden Anhaltspunkte für
Zweifel vorgetragen habe, stellen tatrichterliche Wertungen
dar, die keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass das Berufungs-
gericht das Gutachten vom 30. April 2001 nicht (mehr) in seine
Erwägungen einbezogen hat. Im Übrigen sind die in diesem - die
Klägerin betreffenden - Gutachten enthaltenen allgemeinen Aus-
führungen zur Kostenfreiheit der Gesundheitsversorgung wenig
konkret. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, die
in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 2002
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hinsichtlich der kostenfreien Behandlung enthaltene Aussage
könne das Berufungsgericht insoweit nicht geleitet haben, da
die gleiche Aussage "im Grunde" bereits im Schreiben der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo vom
22. November 2001 enthalten gewesen sei und das Berufungsge-
richt damals offensichtlich nicht überzeugt habe, trifft dies
nicht zu. Die Frage des Berufungsgerichts, ob die Erfüllung
eines rechtlichen Anspruchs auf kostenfreie Behandlung ange-
sichts der finanziellen Schwierigkeiten des srilankischen
Staates auch noch faktisch gewährleistet sei, wurde in diesem
Schreiben nicht hinreichend beantwortet (vgl. auch die erneute
Anfrage des Berufungsgerichts vom 19. Februar 2002).
Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich als Verfahrens-
mangel geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über die
Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschie-
den. Insoweit wird auf den den Beteiligten ebenfalls bekannten
Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 172.02 - Bezug ge-
nommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Richter