Urteil des BVerwG vom 23.09.2011

Rechtliches Gehör, Richterliche Beurteilung, Verfahrensmangel, Meinungsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 19.11, 1 PKH 11.11
VGH 11 S 308/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 25. Mai 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil der Kläger nicht durch Vorlage einer Erklärung über seine per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender
Belege nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht auf-
bringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 und 121 ZPO). Im Übrigen bietet
seine Rechtsverfolgung - wie im Folgenden ausgeführt - auch in der Sache kei-
ne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Beschwerde, mit der Verfah-
rensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel die unvollständige, unzureichen-
de, mangel- und lückenhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung zu
den angeblichen Unterstützungshandlungen der Islamischen Kulturgemein-
schaft (IKG) bzw. des Klägers für die Hisbollah im Libanon; dadurch werde zu-
dem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Es fehle u.a. eine sachliche und
rechtliche Begründung für die Bewertung der Hisbollah als terroristische Verei-
nigung, den vom Berufungsgericht aus dem Märtyrerkult der Hisbollah gezoge-
nen Schlussfolgerungen sowie dem terroristischen Charakter von Selbstmordat-
tentaten. Des Weiteren gehe aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit
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hinreichender Klarheit hervor, welche konkreten Unterstützungshandlungen der
IKG bzw. dem Kläger vorgeworfen würden und warum bei dem Kläger eine ge-
genwärtige Gefährlichkeit bestehe.
Soweit damit eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht wird,
greift diese Rüge nicht durch. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6
VwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft be-
gründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteilig-
ten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Er-
wägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der
Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfül-
len können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational
nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind,
dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor
zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz
310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290). Hingegen liegt ein Verstoß
gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe
lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschlüsse
vom 13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO
Nr. 35 und vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris Rn. 5). Bei Anwen-
dung dieses Maßstabs ist vorliegend für einen Begründungsmangel gemäß
§ 138 Nr. 6 VwGO nichts ersichtlich.
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die Be-
weiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der
Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da
die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrens-
recht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur Beschlüsse
vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO
Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und
vom 18. April 2008 - BVerwG 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168 jeweils m.w.N.). Ein
Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweis-
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würdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen
allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (Beschlüsse vom 25. Juni 2004
- BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 16. Juni
2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 = NVwZ 2003,
1132 <1135> jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung
liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von
der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachli-
chen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfest-
stellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Einen solchen qualifi-
zierten Mangel der Beweiswürdigung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Ent-
gegen ihrem Vorbringen ist auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht
den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hätte - zumal der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen (unbedingten) Be-
weisantrag gestellt hat - oder wesentliches Beweismaterial nur unvollständig zur
Kenntnis genommen oder selektiv ausgewertet hätte. Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung verbietet dem Tatrichter auch nicht von vornherein, bei seiner
Würdigung u.a. allgemein zugängliche Internet-Quellen zu verwerten und sich
bei der Überzeugungsbildung im Wesentlichen auf den Vortrag eines Beteilig-
ten zu stützen; maßgeblich für seine richterliche Beurteilung ist - außerhalb des
Anwendungsbereichs von hier nicht eingreifenden Beweisregeln - allein die in-
nere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Bekundungen (vgl. Urteil
vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 213). Der Sache nach kritisiert die Beschwerde an vielen Punkten die tat-
richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser ihre eigene
Würdigung entgegen. Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO indes nicht begründen.
Eine Gehörsverletzung des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2
VwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für
seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte
brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Grün-
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den der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor-
bringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch
bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anfor-
derungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet ein
Gericht insbesondere nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vor-
bringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995,
2839 m.w.N.).
2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch
die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfra-
ge des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Soweit die Be-
schwerde diesen Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), erweisen sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht als klärungsbe-
dürftig.
a) Die Beschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz,
„… dass auch in kriegerischen Konflikten a) jede Form von suizidalen Anschlä-
gen gegen den militärischen Gegner, b) zumindest solche, bei denen zivile
Opfer in Kauf genommen würden, terroristisch seien“ und macht insoweit die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend
(Schriftsatz vom 27. Juli 2011 S. 17). Dieses Vorbringen rechtfertigt schon des-
halb nicht die Zulassung der Revision, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist,
dass diese Frage für das Berufungsurteil entscheidungserheblich war. Der Ver-
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waltungsgerichtshof hat Selbstmordattentate als terroristisch angesehen, in de-
nen „… Adressaten … nicht aktiv an Feindseligkeiten Beteiligte“ sind bzw. bei
denen „… notwendigerweise neben Nicht-Kombattanten auch unbeteiligte Zivi-
listen betroffen sind“ (UA S. 28). Dieser Obersatz folgt mit Blick auf die Betrof-
fenheit unbeteiligter Zivilisten einem anderen, nämlich engeren Maßstab als die
von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage. Im Übrigen ist in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Vereinigung den
Terrorismus unterstützt, wenn sie selbst ihre Ziele zumindest auch mit terroristi-
schen Mitteln verfolgt (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 -
BVerwGE 123, 114 <130> = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 25). Dabei
sind als terroristisch anzusehen jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waf-
fen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele
(Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 33 =
Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52; Beschluss vom 7. Dezember 2010
- BVerwG 1 B 24.10 - juris Rn. 4 m.w.N.).
b) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob „durch bloße - und dazuhin
legale - Meinungsäußerungen bzw. religiöse Betätigungen überhaupt Unterstüt-
zungshandlungen von terroristischen Aktivitäten im Sinne von § 54 Nr. 5
AufenthG begründet werden können“ (Schriftsatz vom 27. Juli 2007 S. 28), fehlt
es an einer ausreichenden Darlegung, inwieweit sich diese Rechtsfrage dem
Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen gestellt hat. Denn
der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Subsumtion unter den Ausweisungs-
grund des § 54 Nr. 5 AufenthG - anders als die Beschwerde geltend macht
(a.a.O. S. 28 Mitte) - dem Kläger keine Unterstützungshandlungen außerhalb
einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung vorgehalten, sondern an der Mitglied-
schaft des Klägers in der IKG und insbesondere deren Vorstand angeknüpft
(UA S. 24). Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung mit Blick auf Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG bereits im positiven Sinne geklärt. In seinem Urteil vom
15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - (a.a.O. S. 129) hat der Senat dazu ausge-
führt, dass wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs bei
der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten ist, dass nicht unverhältnismä-
ßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungs-
äußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestre-
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bungen eingegriffen wird. Demzufolge können auch Aktivitäten, die dem
Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des
Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen.
c) Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob
„… im Lichte des Grundrechts der Meinungsäußerungs-
freiheit und im Interesse der Sicherung der Meinungsfrei-
heit und Meinungsvielfalt auch für ausländische Mitbürger
zu fordern [ist], dass die Begründung einer Ausweisung
lediglich durch im Übrigen nicht inkriminierte Meinungsäu-
ßerungen erst dann zulässig sein kann, wenn zuvor ent-
weder die entsprechende Vereinigung an sich verboten
wurde oder gegen sie oder ihre Mitglieder strafrechtliche
Ermittlungsverfahren gelaufen sind.“
Diese Frage stelle sich immer dann, wenn Personen allein aufgrund von Mei-
nungsäußerungen bzw. der Verbreitung von Meinungsäußerungen der Vorwurf
gemacht werde, sie unterstützten terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten,
obwohl die betreffende Vereinigung als solche weder verboten sei noch straf-
rechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie oder ihre Organe liefen (a.a.O. S. 28
unten). Auch insoweit ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage weder
dargelegt noch ersichtlich, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung
der Ausweisung nicht auf Meinungsäußerungen des Klägers als Unterstützung
abgestellt (vgl. oben unter b). Nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs hat die IKG, deren Mitglied der Kläger ist und deren Vorstand er an-
gehört, die Hisbollah u.a. materiell unterstützt (UA S. 34 f.).
d) Als grundsätzlich bedeutsam formuliert die Beschwerde schließlich die Fra-
ge, ob bei der Ausweisung aufgrund der Unterstützung einer auswärtigen Ver-
einigung
„… im Interesse der Rechtssicherung und Einheitlichkeit
der Beurteilung und ggf. bundesweiten Verfolgung der be-
treffenden Vereinigung zu fordern [ist], dass dann gegen
die ausländische Vereinigung auch ein der Vorschrift des
§ 129a StGB entsprechendes Verfahren eingeleitet wor-
den ist, oder durch ein entsprechendes Verbot der terroris-
tische Charakter der Vereinigung auch festgestellt worden
ist (so etwa bei der PKK)“ (a.a.O. S. 30).
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In
der von der Beschwerde formulierten Variante, die auf die Einleitung eines der
Vorschrift des § 129a StGB entsprechenden Verfahrens gegen die ausländi-
sche Vereinigung abstellt, ist sie nicht klärungsfähig. Denn eine Vereinigung
selbst kann die Straftat der Bildung terroristischer Vereinigungen nicht begehen.
Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Frage auch ohne Durchführung eines
Revisionsverfahrens beantworten. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5
AufenthG, der die Regelungen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) geänderten § 47 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8
Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 übernommen hat (BTDrucks 15/420 S. 90), dient der
effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terroris-
mus durch Herabsetzung der Eingriffsschwelle (vgl. Urteil vom 15. März 2005
a.a.O. S. 126 ff. m.w.N. auf die Gesetzesmaterialien). Es liegt auf der Hand,
dass es sich mit diesem Anliegen des Gesetzgebers als unvereinbar erwiese,
wenn eine auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung immer erst im An-
schluss an ein Verbot der (ausländischen) Vereinigung in Betracht käme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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