Urteil des BVerwG vom 14.09.2010

Abgabe, Staat, Ausreise, Auslandsvertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 19.10
OVG 7 A 10504/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, „ob die Forderung nach der Abgabe
einer Freiwilligkeitserklärung gegen Art. 1 und Art. 2 GG verstößt, wenn der Be-
troffene nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren“. Diese Frage hat
der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C
19.08 - (BVerwGE 135, 219 Rn. 14) dahingehend beantwortet, dass es für ei-
nen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar ist,
zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft
auch durch Abgabe einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ gegenüber
der zuständigen Behörde seines Heimatstaates zu bekunden. Ein entgegen-
stehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung
eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist dabei aufenthaltsrecht-
lich regelmäßig unbeachtlich.
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar,
stattdessen wendet sie sich vor allem gegen die den Tatsachengerichten vor-
behaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Soweit sie die Auffassung ver-
tritt, der Kläger müsste mit der Erklärung gegenüber der iranischen Auslands-
vertretung bekunden, dass seiner Rückkehr keine Hindernisse, insbesondere
keine politischen Hindernisse, im Wege stünden und er die politischen Verhält-
nisse im Herkunftsland gutheiße und sie lobe, widerspricht dies den tatsächli-
1
2
3
- 3 -
chen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht in ei-
nem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach be-
schränkt sich die vom Kläger geforderte Freiwilligkeitserklärung - wie in dem der
Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall des Oberverwaltungsge-
richts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 - juris) - in-
haltlich darauf, der gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu
wollen. Für einen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt liegen nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor, vor allem ist in
der Erklärung weder ein Bekenntnis zum iranischen Regime noch eine Loyali-
tätserklärung gegenüber dem iranischen Staat zu sehen (UA S. 7). Damit würde
sich auch hier in einem Revisionsverfahren nicht die vom Senat bislang of-
fengelassene Frage stellen, wie die Abgabe einer solchen Erklärung zu beurtei-
len wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke
4
5