Urteil des BVerwG vom 27.01.2010

Berufsausbildung, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 19.09
OVG 13 LB 26/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemach-
ten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus,
dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu
beantwortende Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse
der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde wendet sich vielmehr in Art einer Berufungsbegründung gegen die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts im Einzel-
fall. Sie beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht - anders als das Ver-
waltungsgericht - einen Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines
Begehrens auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34
Abs. 3 AufenthG verneint und verkannt habe, dass gerade die Beklagte dem
Kläger durch Vorenthaltung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht die
Möglichkeit gegeben habe, in einem früheren Stadium eine Berufsausbildung zu
absolvieren. Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine
bestimmte über den Einzelfall hinausgehende rechtsgrundsätzliche Frage zu
den einschlägigen Vorschriften weder bezeichnet noch deren Klärungsbe-
dürftigkeit dargelegt.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Kraft
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