Urteil des BVerwG vom 14.11.2002

Eltern

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 19.02 (1 PKH 6.02)
OVG 11 A 4287/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen, ihm Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2001 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie genügt
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beziehen
sich ausschließlich auf das Verfahren BVerwG 1 B 24.02, das
die Eltern des Beigeladenen betreiben, nicht jedoch auf das
vorliegende Verfahren des Beigeladenen. Ihm kann deshalb auch
die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck