Urteil des BVerwG vom 21.06.2002

Irak, Schutzzone

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 189.02
OVG 9 A 3953/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist
nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob irakische Kurden
tatsächlich nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern
in der UN-Schutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das
irakische Regime sicher sind, zielt nicht auf eine Rechtsfra-
ge, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Ver-
hältnisse im Irak. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit ge-
gen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Wür-
digung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Denn sie
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legt im Wesentlichen ihre Auffassung dar, dass das Berufungs-
gericht ein Gutachten des Deutschen Orientinstituts vom
25. April 1997 nicht zutreffend gewürdigt habe. Damit kann sie
die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Soweit die Beschwerde sich zusätzlich dagegen wendet, dass das
Berufungsgericht dem Beigeladenen eine herausgehobene poli-
tisch-oppositionelle Funktion bzw. eine herausgehobene militä-
rische Führungsfunktion abgesprochen habe, macht sie keinen
Revisionszulassungsgrund geltend, sondern greift die Beru-
fungsentscheidung in der Art einer Berufungsbegründung an.
Auch damit lässt sich die Zulassung der Revision nicht errei-
chen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Beck