Urteil des BVerwG vom 02.10.2003

Überzeugung, Asylbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 188.03
OVG 15 A 5169/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t er und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan,
die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die von ihr aufgeworfene Frage, ob es ein gegen einen - asylrechtlich relevanten -
individuellen Loyalitätstest sprechender Umstand sei, dass neben dem Asylbewerber
acht weitere Personen durch die türkischen Sicherheitskräfte rekrutiert worden seien,
zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in der Türkei. Die Beschwerde
wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen
ausschließlich mit tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
reichende bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch
das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht einen "Rechtssatz" dahin gehend
aufgestellt habe, dass ein Loyalitätstest dann nicht zu vermuten sei, wenn mehrere
Personen von der Rekrutierung betroffen seien. Das Berufungsgericht ist aufgrund
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einer Würdigung der t a t s ä c h l i c h festgestellten Umstände im Zusammen-
hang mit den fraglichen Rekrutierungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte
zu der Überzeugung gelangt, dass von einem individuell auf den Kläger bezogenen
Loyalitätstest nicht ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck