Urteil des BVerwG vom 03.11.2006

Irak, Klagerücknahme, Anerkennung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 187.06
OVG 9 A 3453/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Ein-
heit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das
Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeich-
nung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grund-
sätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisi-
onsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
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Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde sieht einen Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht in
seinem Schreiben vom 1. Juni 2006, in dem es den Kläger um Prüfung der Kla-
gerücknahme gebeten habe, mitgeteilt habe, Abschiebungen in den Irak wür-
den derzeit und auf absehbare Zeit nicht stattfinden, in dem angefochtenen
Beschluss dann aber „die Feststellung von Abschiebungsverboten“ verneint
habe. Die Feststellung, dass Abschiebungen in absehbarer Zeit nicht stattfin-
den, könne nur auf einem Abschiebehindernis basieren. Daher habe die „Klä-
rung der Rechtmäßigkeit derartiger Feststellungen“ grundsätzliche Bedeutung.
Damit und mit ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Beschwerde in der
Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts in dem angefoch-
tenen Beschluss, weil im Widerspruch zu einer vorausgegangenen Mitteilung
stehend, ohne aber eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige
Rechtsfrage zu formulieren. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der be-
hauptete Widerspruch nicht. Denn die in dem Schreiben vom 1. Juni 2006 an-
gesprochene Tatsache, dass Abschiebungen in den Irak nicht stattfinden, muss
nicht auf einem Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG beru-
hen, das in der Berufungsentscheidung verneint wurde. Das Unterbleiben von
Abschiebungen kann vielmehr etwa auch auf der tatsächlichen Unmöglichkeit
ihrer Durchführung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), auf Gründen im Sinne von § 60a
Abs. 1 AufenthG oder auf Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 - 7
AufenthG beruhen, zumal letztere weder in dem angegriffenen Bescheid noch
in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts geprüft und abgelehnt
wurden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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