Urteil des BVerwG vom 18.02.2005

Behandlung, Rüge, Zugang, Tod

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 187.04 (1 PKH 50.04)
OVG A 5 B 454/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 28. September 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 1666 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2
Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zu-
lassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG selbst
bei Feststellung eines beträchtlichen Risikos für aus Europa zurückkehrende
kongolesische Asylbewerber, aufgrund verlorenen oder gar nicht erst erwor-
benen Immunschutzes an Malaria zu erkranken, unter Hinweis darauf versagt
werden kann,
dass 1. die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer
Malaria-Erkrankung vom Rückkehrer aufgebracht werden können oder bei ab-
soluter Mittellosigkeit von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfü-
gung gestellt werden,
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und 2. dass selbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt
wird, der schwere Verlauf innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber
nicht muss, wobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte töd-
lich verläuft,
und 3. dass es letztlich im Verantwortungsbereich der Rückkehrer liege, bei
einer notwendigen Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Semi-Schutz
nicht mehr vorhanden bzw. noch nicht erworben ist."
Die Beschwerde macht hierzu geltend, das Oberverwaltungsgericht bejahe "fälschli-
cherweise die aufgeworfenen Fragen". Hätte es sie "zu Recht verneint, hätte es die
Berufung zurückweisen müssen". Dabei verkenne das Berufungsgericht "den Prü-
fungsmaßstab, den es bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zugrunde zu legen"
habe (Beschwerdebegründung S. 2).
Mit diesen Ausführungen wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge
des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits ausgeführt (vgl. Beschluss vom
14. Februar 2003 - BVerwG 1 B 273.02 -); hierauf wird Bezug genommen. Insbeson-
dere ist danach in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrund-
sätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei
einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann; darauf hat sich das
Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend bezogen. Die
Beschwerde zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die hierzu aufgestellten Rechts-
grundsätze erneuter oder weiterreichender Klärung anhand des vorliegenden Falles
bedürften. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Wesentlichen - in der Art einer
Berufungsbegründung - dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm
im Einzelfall vorzunehmenden Gefahrenprognose die Tatsachenlage falsch einge-
schätzt habe. Damit lässt sich weder die Grundsatzrüge noch die hierzu erhobene
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 3 Abs. 1)
schlüssig begründen. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass sich die
formulierten tatsächlichen Annahmen in der Fragestellung aus dem hier angegriffe-
nen Beschluss ergeben; insbesondere ist der Berufungsentscheidung nicht zu ent-
nehmen, dass das behauptete Sterblichkeitsrisiko besteht. Auch von daher könnte
sich eine Grundsatzfrage nicht stellen.
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Das gilt erst recht für die weitere als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage
(Beschwerdebegründung S. 3/4),
"ob bei einer Sterblichkeitswahrscheinlichkeit von 25 % bei einem sehr hohen
Erkrankungsrisiko aufgrund fehlenden Immunschutz und fehlendem Zugang zu
medizinischer Behandlung ein Abschiebehindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG noch verneint werden kann, oder ob einem derart quantifizierbaren
Risiko nicht von einer Rückkehr 'sehenden Auges in den Tod' auszugehen ist".
Die Beschwerde kann die Zulassung einer Grundsatzrevision nicht aufgrund eigener
Tatsachenbehauptungen erreichen, die in der angegriffenen Entscheidung nicht ge-
troffen sind und auf denen sie deswegen rechtlich nicht beruhen kann.
Der ferner behauptete Gehörsverstoß (Beschwerdebegründung S. 3 Mitte) ist eben-
falls schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil die hier angegriffene Entscheidung
die als gehörsverletzend beanstandeten Ausführungen so nicht enthält.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter