Urteil des BVerwG vom 21.10.2003

Urteil vom 21.10.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 186.03
OVG 4 A 4006/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Wei-
se dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003
- BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig