Urteil des BVerwG vom 11.02.2007

Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 185.06
OVG 9 A 5069/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde macht u.a. geltend, die Lage im Irak habe sich nicht so gefestigt,
wie es das Berufungsgericht annehme. Es treffe zwar zu, dass das Baath-
Regime des Saddam Hussein offiziell nicht mehr an der Macht sei und eine
Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen erscheine. Tatsa-
che sei aber auch, dass die kurdische Bevölkerungsgruppe im Nordirak und
auch Iraker, die in den Großstädten leben müssten, keineswegs ein men-
schenwürdiges und sicheres Leben führen könnten. Mit diesem Vorbringen
wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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