Urteil des BVerwG vom 29.06.2005

Auskunft, Daten, Anforderung, Echtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 185.04
OVG 2 L 986/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 30. September 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des
Klägers ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung werden nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des
Klägers über seine Vorverfolgung, insbesondere seine Angaben zu der im August
1994 erlittenen Inhaftierung in Syrien, u.a. wegen "nachträglich gesteigerten Vorbrin-
gens" als unglaubhaft angesehen, obwohl die als Zeugen vernommene Ehefrau und
der Schwager des Klägers dessen Darstellung widerspruchsfrei bestätigt hätten. Das
Gericht habe mit der Begründung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags
die Schlussfolgerung gezogen, die Zeugen hätten über Geschehnisse berichtet, die
sich tatsächlich so nicht abgespielt hätten. Dieser argumentative Umgang des Ge-
richts mit dem Ergebnis der Zeugenaussagen komme einer unzulässigen Beweisan-
tizipation gleich. Außerdem habe das Gericht seine Auffassung, der Aussage der bei-
den Zeugen keinen Glauben schenken zu können, weiter damit begründet, dass
diese selbst ein Interesse an dem für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens
hätten. Ein derartiger Ausschluss von direkt oder indirekt interessierten Zeugen sei
aber im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen und könne insbesondere ange-
sichts der Beweisschwierigkeiten im Asylprozess nicht Platz greifen.
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Mit diesen und den weiteren Angriffen der Beschwerde gegen die Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (Beschwerdebegründung II bis V) werden
die behaupteten Verfahrensmängel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisions-
rechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zu-
zurechnen. Ein Verfahrensverstoß könnte allenfalls ausnahmsweise bei einer von
Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen (vgl. Beschlüsse vom
19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11,
vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275
und Beschluss vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 33, jeweils unter Hinweis auf Beschluss vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996,
359). Dass die angefochtene Entscheidung indes derartige Mängel aufweist, legt die
Beschwerde nicht dar. Sie macht selbst nicht geltend, dass das Berufungsgericht mit
seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-
stoßen hätte. Soweit sie meint, der argumentative Umgang des Berufungsgerichts
mit dem Ergebnis der Zeugenaussagen entspreche einer unzulässigen Beweisanti-
zipation, trifft dies nicht zu. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung
kann nur dann vorliegen, wenn das Gericht die angebotenen Beweise nicht erhebt.
Hierauf bezieht sich auch die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung zur
Anerkennung einer Gehörsverletzung wegen Ablehnung eines Beweisantrags. Damit
ist die Prozesslage nach Durchführung der beantragten Beweisaufnahme nicht ver-
gleichbar. Abgesehen davon unterstellt die Beschwerde dem Berufungsgericht dabei
eine Beweiswürdigung, die so nicht stattgefunden hat. Sie suggeriert, dass das Beru-
fungsgericht die Zeugenaussagen allein schon wegen der Unglaubhaftigkeit der ei-
genen Angaben des Klägers ebenfalls für unglaubhaft gehalten habe. Tatsächlich hat
aber das Berufungsgericht seine Beurteilung der Zeugenaussagen maßgeblich
darauf gestützt, dass die Zeugen zwar die Angaben des Klägers in groben Zügen
bestätigt hätten, aber die Ehefrau auch auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen
sei, genauere Daten oder nähere Einzelheiten anzugeben, sondern in auffälliger
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Weise bemüht gewesen seien, Konkretisierungen auszuweichen, was dafür spreche,
dass sie nur ein eingelerntes, mit den nicht glaubhaften Angaben des Klägers abge-
stimmtes Geschehen wiedergegeben habe. Dies gelte auch für die Aussage des
Schwagers. Dafür spreche auch das eigene Interesse, das beide Zeugen am Aus-
gang des Verfahrens des Klägers hätten (UA S. 21 f.). Dass diese vom Berufungsge-
richt vorgenommene Überzeugungsbildung willkürlich sein sollte, ist weder dargetan
noch sonst ersichtlich, zumal das Interesse der Zeugen am Ausgang des Verfahrens
entgegen der Ansicht der Beschwerde je nach den Umständen des Einzelfalles
durchaus als ein Gesichtspunkt bei der Gesamtwürdigung der Aussage herangezo-
gen werden kann.
2. Der Vorwurf einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung
(Beschwerdebegründung VI) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde
meint, weil in der Auskunft des Auswärtigen Amtes die vom Kläger eingereichten drei
Dokumente nicht als Fälschungen bezeichnet worden seien, sondern die Formulie-
rung verwandt worden sei "dürfte es sich um Fälschungen handeln", hätte das Ge-
richt nicht ohne vorherigen Hinweis an den Kläger davon ausgehen dürfen, dass die-
se Dokumente tatsächlich Fälschungen sind. Die Beschwerde zeigt dabei schon
nicht - wie erforderlich - auf, was der Kläger vorgebracht hätte, falls das Berufungs-
gericht den von ihm für nötig gehaltenen Hinweis gegeben hätte und inwiefern der
weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen
wäre (zu dieser Anforderung vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B
90.98 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 36). Unabhängig davon musste der Klä-
ger aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes, die zahlreiche Ungereimtheiten in
den Dokumenten benannt hat, auch ohne einen vorherigen Hinweis mit einer ent-
sprechenden Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht rechnen. Entgegen der
Ansicht der Beschwerde bedurfte es bei der Beurteilung der Echtheit der vorgelegten
syrischen Dokumente (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO) im Übrigen nicht
des Nachweises einer eigenen, der des Auswärtigen Amtes überlegenen Sachkunde
des Gerichts, so dass auch insoweit der Vorwurf eines Verfahrensmangels fehl geht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck