Urteil des BVerwG vom 11.06.2002

Sri Lanka, Immigration, Folter, Verhaftung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 185.02 (1 PKH 31.02)
VGH 10 UE 106/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-
ren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden,
weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R
e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine sol-
che lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Fragen,
- ob aus dem Ausland zurückkehrende tamilische
Volkszugehörige nach den veränderten politischen
Verhältnissen nach der am 5.12.2001 durchgeführten
Parlamentswahl in Sri Lanka Verhaftung wegen des
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Verstoßes gegen den "Emmigration and Immigration
Act" zu befürchten haben,
- ob sie, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen den
"Emmigration and Immigration Act" inhaftiert sind,
mit Langzeithaft und in der Haft mit Folter zu
rechnen haben,
- ob und wie im Hinblick auf die Friedensgespräche
die alsylerhebliche Situation in Sri Lanka ab Ap-
ril/Mai 2002 zu bewerten ist,
sind keine Rechtsfragen, sondern zielen auf die Klärung der
tatsächlichen politischen Verhältnisse in Sri Lanka, die den
Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Zulassung der Revision
kann damit nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger