Urteil des BVerwG vom 27.10.2006

Hund, Irak, Fax, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 184.06
OVG 1 LB 43/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das ergibt sich schon daraus, dass sie nicht innerhalb der Frist des § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Die Begründungsschrift ist nämlich
erst am 5. Oktober 2006 per Fax beim Oberverwaltungsgericht eingegangen
und damit mehr als zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Beru-
fungsentscheidung am 2. August 2006.
Die Beschwerde ist unabhängig hiervon aber auch deshalb unzulässig, weil sie
einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO
nicht benennt und in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechenden Weise darlegt. Weder mit dem Hinweis darauf, die angefoch-
tene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts setze sich mit der Gegenan-
sicht des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinander und widerlege sie nicht
überzeugend, noch mit dem weiteren Vortrag in der Art einer Berufungsbe-
gründung (zu einer erneuten Verfolgung des Klägers im Irak „durch staatsähn-
lich wirksame Gruppierungen“) wird ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt.
Soweit sich die Beschwerde ferner noch auf eine „unterschiedliche Rechtspre-
chung in der Frage der Anwendung und Auslegung der Vorschriften des Art. 1c
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Nr. 5 GFK“ bezieht, wird ebenfalls nicht deutlich, welche Rechtsfrage sie hierzu
für erneut oder weitergehend klärungsbedürftig ansieht; auch fehlt eine Ausei-
nandersetzung mit der Grundsatzentscheidung des Senats zu § 73 Abs. 1
AsylVfG vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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