Urteil des BVerwG vom 01.08.2003

Kosovo

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 184.03
VGH 7 UE 14/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai
2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufge-
worfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der von ihr
erörterte Fragenkomplex, ob Kosovo-Albanern im Kosovo eine zumutbare inländische
Fluchtalternative offen steht, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Die Be-
schwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen aus-
schließlich mit tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach offenbar unzureichen-
de bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungs-
gericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Dörig