Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Hund, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 183.06
OVG 5 A 1599/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 18. April 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO
anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006
nicht, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurde.
Außerdem ist der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß
vertreten; nach dieser Bestimmung muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundes-
verwaltungsgericht durch eine vertretungsbefugte Person (Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen. Im Übrigen ist
dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst kein Begehren zu entneh-
men, das er in zulässiger Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen
könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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