Urteil des BVerwG vom 04.10.2002, 1 B 183.02
Illegale Ausreise, Unhcr, Gefahr, Zukunft
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 183.02 VGH 23 B 02.30361
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit
der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden
Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im
Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürften diese Fragen der
grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt
offen, ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie
ggf. in der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 -
zur Veröffentlichung vorgesehen).
Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine
zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen
die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger - unabhängig von
der Frage des Existenzminimums - auch vor dem Hintergrund eines für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und
die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten (UA S. 16 f.). Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der
"durch nichts belegten" Annahme eines möglichen Wiedereinmarsches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen
an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht in
nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen
gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie
sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe. Damit ist
eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes
nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das
Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie
nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in
Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu
zitierten Urteile ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht
darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Ausführungen wendet
sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer Ansicht nach un-
zureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im Einzelfall,
ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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