Urteil des BVerwG vom 08.02.2007

Richteramt, Widerruf, Hauptsache, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 182.06 (1 C 8.07)
OVG 16 A 4354/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 27. Juli 2006 wird aufge-
hoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren ge-
gen den Widerruf der Anerkennung als politischer Flücht-
ling im Bescheid vom 22. August 2005 bezieht. Insoweit
wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwer-
deverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentschei-
dung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfech-
tungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22. August 2005 (Widerruf der Feststellun-
gen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungs-
verboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. In-
soweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsge-
richt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG
auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes anwendbar ist, die nach dem 1. Ja-
nuar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier
nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
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Auf die weiteren insoweit erhobenen Revisionszulassungsrügen (Beschwerde-
begründung unter II. – IV. und VI.) kommt es danach nicht an.
2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ be-
schiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - kann die Be-
schwerde keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf den den Beteiligten bekannten
Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 - Bezug ge-
nommen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil insoweit rechts-
kräftig, als es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschie-
bungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechts-
kraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem
noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.
3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154
Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das An-
fechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf
Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entschei-
dung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 8.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Mallmann Richter Beck