Urteil des BVerwG vom 06.01.2005

Urteil vom 06.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 182.04
VGH 24 CE 04.2687
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 12. November 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember
2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Be-
schwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Mallmann Richter Beck