Urteil des BVerwG vom 18.03.2004

Kosovo, Behandlung, Erheblichkeit, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 182.03
VGH 7 UE 634/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 29. April 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfah-
rensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2
VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige
R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Sie sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, "ob für albanische
Volkszugehörige aus dem Kosovo, die an einer behandlungsbedürftigen psychiatri-
schen Erkrankung leiden, ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht, da
im Kosovo ausreichende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind und sie
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somit alsbald im Falle der Rückkehr in eine extreme Gefährdungslage im Sinne des
§ 53 Abs. 6 AuslG geraten werden, ohne dass sie zumutbar auf möglicherweise im
restlichen Jugoslawien wie Montenegro und Serbien bestehende Behandlungsmög-
lichkeiten verwiesen werden dürfen" (Beschwerdebegründung S. 1 f.). Die aufgewor-
fene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft vorrangig die den Tatsa-
cheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhält-
nisse im Kosovo. Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann die Beschwerde hier-
mit nicht erreichen.
Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verweigert, in-
dem es schriftsätzlich zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auskünfte zur feh-
lenden Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo unberücksichtigt ge-
lassen habe (Beschwerdebegründung S. 5), wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig
dargelegt. Die Beschwerde bringt vor, die von den Klägern mit Schriftsatz vom
27. März 2003 zum Gegenstand des Verfahrens gemachten "Auskünfte" bezögen
sich "nicht ausschließlich und allein auf die Behandlung von PTBS und auf eine er-
forderliche stationäre Unterbringung", sondern verneinten darüber hinaus, dass im
Kosovo gesprächstherapeutische Behandlungen, Langzeitbehandlungen und die
erforderliche medikamentöse Behandlung möglich seien. Eine Gehörsverletzung
zeigt die Beschwerde damit und mit ihrem weiteren Vorbringen jedoch nicht auf. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich nur dann festgestellt werden, wenn
sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Beru-
fungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen
oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Soweit diese darüber hinaus u.a. sinngemäß als Gehörsverstoß rügt, das Beru-
fungsgericht habe bei der Erörterung der Möglichkeit der Behandlung psychischer
Erkrankungen die von der Klägerin zu 2 schriftsätzlich unter Benennung verschiede-
ner Erkenntnisquellen vertretene gegenteilige Auffassung nicht berücksichtigt, legt
sie jedenfalls die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht hinrei-
chend substantiiert dar. Ebenso wenig vermag die Beschwerde aus der Nichteinho-
lung des "im Falle des Bestreitens" der attestierten Erkrankung angebotenen medizi-
nischen Sachverständigengutachtens einen Verfahrensmangel durchgreifend abzu-
leiten. Denn das Berufungsgericht hat die im vorgelegten Attest vom 4. März 2003
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bescheinigte depressive Störung der Klägerin zu 2 seiner Entscheidung ausdrücklich
zugrunde gelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig