Urteil des BVerwG vom 23.07.2003

Hausdurchsuchung, Verfahrensmangel, Verfahrensrecht, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 181.03
OVG 3 KO 200/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner
Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde meint, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Urteil (zu
Unrecht) davon ausgehe, dass die Darstellung der Zeugin A. von einer miterlebten Haus-
durchsuchung, bei der nach dem Kläger, dessen Bruder B. und seinem Cousin Y. seitens
der türkischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, lediglich als Teil einer umfassenden
Personenüberprüfung anlässlich einer Hausdurchsuchung zu werten sei und nicht auf eine
gezielte Fahndung nach dem Kläger schließen lasse. Damit und mit ihren weiteren Ausfüh-
rungen wendet sich die Beschwerde gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Wür-
digung der Zeugenaussage im Einzelfall. Sie zielt nicht auf die Klärung einer bestimmten
Rechtsfrage, sondern betrifft die Tatsachenfeststellung und -würdigung in dem Berufungsur-
teil. Damit kann sie die Zulassung einer Grundsatzrevision nicht erreichen.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines - möglicherweise sinngemäß - außerdem geltend ge-
machten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Beschwerde keinen
Erfolg haben. Die von der Beschwerde beanstandete fehlerhafte Bewertung der Aussage der
Zeugin A. führt nicht auf einen Verfahrensmangel. Denn etwaige Mängel in der Sachverhalts-
und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte sind regelmäßig - und so auch hier - nicht dem
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Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996,
108).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig