Urteil des BVerwG vom 12.06.2002

Asylverfahren

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 181.02
OVG 10 LA 60/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers
gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2002 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Das vom Kläger als außerordentliche Beschwerde eingelegte
Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss
den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
sein Asylbegehren abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts
abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann daher
auch nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
angegriffen werden (vgl. § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außeror-
dentliche Beschwerde gegen eine von Gesetzes wegen unanfecht-
bare gerichtliche Entscheidung wegen "greifbarer Gesetzeswid-
rigkeit" für möglicherweise zulässig gehalten wird (vgl. dazu
etwa Beschlüsse vom 24. Februar 2000 - BVerwG 9 B 74.00 -
ris>; 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6
VwGO Nr. 1; 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428
§ 37 VermG Nr. 17), liegen hier nicht vor. Die Beschwerde ver-
mag eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit des angegriffenen
Beschlusses schon nicht ausreichend darzulegen. Sie wendet
sich in erster Linie gegen die Würdigung der Glaubwürdigkeit
des Klägers durch das Verwaltungsgericht und gegen dessen An-
forderungen an die Darlegungs- und Substantiierungspflichten
eines Asylbewerbers im Asylverfahren. Dass der die Zulassung
der Berufung hiergegen ablehnende Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-
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vereinbar sei, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehre,
zeigt die Beschwerde damit nicht auf; dafür ist im Übrigen
auch nichts ersichtlich. Es kann deshalb offen bleiben, ob es
außerhalb der Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung überhaupt eine "außerordentliche"
Beschwerde geben kann (ablehnend inzwischen BGH, Beschluss vom
7. März 2002 – IX ZB 11/02 - ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Eichberger