Urteil des BVerwG vom 07.07.2015

Übertragung der Geschäftsführung, Übung, Schlüssiges Verhalten, Satzung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Vereinsrecht
Rechtsquelle/n:
GG Art. 3, 9, 19 Abs. 4
BGB §§ 26, 54, 64, 67
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Titelzeile:
Vertretungsberechtigung beim nicht rechtsfähigen Verein
Stichworte:
Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;
Nationalsozialismus; nichtrechtsfähiger Verein; rechtsfähiger Verein; tatsächliche
Übung; Übertragung der Vertretungsberechtigung; Vereinsfreiheit;
Vertretungsberechtigung; Vorstand.
Leitsatz:
Der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand
oder an sonst zur Vertretung befugte Personen muss auch beim
nichtrechtsfähigen Verein grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare
Umstände anknüpfen und darf nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen
der inneren Ordnung des Vereins abhängig gemacht werden (im Anschluss an
BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 Nr.
40 = NVwZ 2004, 887).
Beschluss des 1. Senats vom 7. Juli 2015 - BVerwG 1 B 18.15
I. OVG Münster vom 30. Dezember 2014
Az: OVG 5 D 83/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 18.15
OVG 5 D 83/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Im August 2012 erließ der Be-
klagte eine Verbotsverfügung gegen die Klägerin. Diese begründete er damit,
dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und den
Strafgesetzen zuwiderlaufe. Insbesondere bekenne er sich zum Nationalsozia-
lismus und verherrliche ihn. Hiergegen hat der Verein Klage erhoben und sich
hierbei durch sechs seiner Mitglieder vertreten lassen, die sich als "Leitung"
bezeichnen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abge-
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wiesen, weil es die vereins- und prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine
wirksame Klageerhebung des Vereins als nicht erfüllt angesehen hat. Grund-
sätzlich sei eine Klageerhebung im Namen aller Mitglieder erforderlich, es sei
denn es liege eine wirksame Übertragung der Vertretungsmacht vor - etwa auf
Grundlage einer Satzung. Hier sei die Klage lediglich im Namen der sechs Mit-
glieder erhoben worden, die sich als "Leitung" bezeichneten, es liege aber
nichts Greifbares für eine Übertragung der Geschäftsführung des Vereins an
diesen Personenkreis vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin,
mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt.
II
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die
aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie
bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen
Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet
werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.
1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig:
"Verstößt es gegen die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG,
wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der
verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ih-
re Vertretungsberechtigten wirksam bestimmt zu haben,
obwohl dies durch jahrelange, stillschweigende Übung ge-
schah?"
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Die Beschwerde legt dar, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zwar bereits entschieden sei, dass die Vertretungsbefugnis grundsätz-
lich an nach außen leicht erkennbaren Umständen anknüpfen müsse und nicht
von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organi-
sation abhängig gemacht werden dürfe. Es sei aber noch nicht geklärt, welchen
Inhalt die Bestellung der Vertretungsberechtigten eines nichtrechtsfähigen Ver-
eins haben und welchen Regularien sie folgen müsse, und es sei auch noch
nicht entschieden, wie diese nach außen leicht erkennbaren Umstände be-
schaffen sein müssten. Weiter bedürfe der Klärung, ob eine jahrelange, still-
schweigende Übung eine solche Vereinbarung über die Bestellung der Vertre-
tungsberechtigten darstellen könne, wie eine solche Bestellung durch nach au-
ßen leicht erkennbare Umständen erfolge, und welche Voraussetzungen eine
solche jahrelange, stillschweigende diesbezügliche Übung erfüllen müsse.
Ein Klärungsbedarf für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage besteht
jedoch nicht. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es entscheidungs-
erheblich allein auf die Frage an, ob die sechs natürlichen Personen, die sich
als "Leitung" des klagenden nichtrechtsfähigen Vereins verstehen, eine nach
außen wirksame Vertretungsmacht für den Verein besitzen. In der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der vereinsinter-
ne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis grundsätzlich an nach außen
leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise
schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig ge-
macht werden darf (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A
1.04 - NVwZ 2004, 887). Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts, die die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrü-
gen angreift.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin zu-
nächst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 vorgetragen, sie besitze keine
Satzung, ungeregelt sei insbesondere die Bestellung des Vorstands (UA S. 5).
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 hat die Klägerin dann mitgeteilt, sie habe eine
Satzung besessen, die sich aber nicht auffinden lasse (UA S. 6). Nach dem
Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte
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für das Vorliegen einer Satzung, hat sich die Klägerin dann auf eine jahrelange
Übung zur Vorstandsbestellung berufen. In der mündlichen Verhandlung vor
dem Oberverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2014 hat Herr B. als Mitglied
der "Leitung" der Klägerin erklärt, dass in der Zeit nach 2003/2004 die Leitung
nicht mehr von einer Person, sondern von mehreren wahrgenommen worden
sei, zuletzt von den sechs Personen, die die Klagevollmacht unterzeichneten.
Diese hätten sich auch zu Vorstandssitzungen getroffen. Die Bestellung von
Vorstandsmitgliedern sei in der Weise erfolgt, dass die aktuelle Leitungsebene
das Aufrücken eines Mitglieds in das Leitungsgremium vorgeschlagen habe und
dies von den Teilnehmern der jeweiligen Versammlung akzeptiert worden sei
(Sitzungsprotokoll des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2014, S. 2
bis 6). Hierauf hat sich das Gericht in der angefochtenen Entscheidung bezo-
gen (UA S. 7).
Das Gericht hat aus den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zum Vorlie-
gen einer Satzung, der mangelnden Klarheit über den Mitgliedstatus der Besu-
cher von Vereinsversammlungen und der mangelnden Erkennbarkeit der Ver-
tretungsverhältnisse im Rechtsverkehr das Fehlen einer wirksamen Vertre-
tungsbefugnis der sechs Leitungsmitglieder abgeleitet. Hierbei handelt es sich
um eine rechtliche Wertung in einem Einzelfall, die auf einer dem Tatsachenge-
richt vorbehaltenen Tatsachen- und Beweiswürdigung aufbaut und die nicht zur
Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage
einer Grundsatzrüge führen kann.
Unerheblich ist insoweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein
nichtrechtsfähiger Verein die Bestellung von vertretungsberechtigten Leitungs-
mitgliedern nur durch einen ausdrücklichen formalisierten Zustimmungsakt vor-
nehmen kann oder auch durch tatsächliche Übung. Denn selbst wenn insoweit
eine tatsächliche Übung ausreicht (vgl. zur Wirksamkeit einer Satzungsände-
rung durch schlüssiges Verhalten: BGH, Urteil vom 13. Januar 1955 - II ZR
249/53 - BGHZ 16, 143 <151>; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 54
Rn. 6), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
darauf an, ob die Vertretung durch eine bestimmte Person oder einen bestimm-
ten Personenkreis hinreichend deutlich nach außen getreten ist (vgl. hierzu
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BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - NVwZ 2004, 887).
Daran fehlt es nach den nicht mit beachtlichen Revisionszulassungsrügen an-
gegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im vor-
liegenden Fall.
Unerheblich ist des Weiteren, ob für die Vertretungsregelung beim nichtrechts-
fähigen Verein gemäß § 54 Satz 1 BGB die Regelungen der §§ 710, 714 BGB
über die Gesellschaft Anwendung finden, oder - was die Beschwerde unter
Hinweis auf entsprechende Kommentarliteratur befürwortet - die Regeln über
den rechtsfähigen Verein (§§ 26 ff. BGB). Denn selbst wenn man - mit der
überwiegenden zivilrechtlichen Literatur (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB,
74. Aufl. 2015, § 54 Rn. 1; Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB,
6. Aufl. 2012, § 54 Rn. 3 f.; Bergmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.,
jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 54 Rn. 25) - davon ausgeht, dass auf den nicht
eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein die Vorschriften des Vereinsrechts
Anwendung finden, soweit sie nicht die Eintragung des Vereins voraussetzen,
entfällt hierdurch nicht das Erfordernis, dass die Vertretungsregelung nach au-
ßen erkennbar sein muss. Denn gerade beim rechtsfähigen Verein wird dem
Publizitätserfordernis durch die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister
Rechnung getragen (§§ 59, 64, 67 BGB). Auch wenn die Eintragungsvorschrif-
ten für den nicht rechtsfähigen Verein nicht gelten, bringen sie doch das allge-
meingültige Erfordernis einer Erkennbarkeit der Vertretungsregelung durch den
Vorstand eines Vereins im Rechtsverkehr zum Ausdruck, wie es auch das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat.
Im Übrigen wird aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, warum das
Erfordernis einer Erkennbarkeit der Vorstandsbestellung im Rechtsverkehr ei-
nen unzulässigen Eingriff in die Vereinsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG darstellen
sollte. Der grundrechtliche Schutz umfasst nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigungen
die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Wil-
lensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März
1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <354>; Beschluss vom 15. Juni
1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>; Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR
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706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186 <237> und Kammerbeschluss vom 24. Sep-
tember 2014 - 1 BvR 3017/11 - NJW 2015, 612 Rn. 13). Die Selbstbestimmung
des Vereins über das Verfahren zur Bestimmung seines Vorstands wird nicht
dadurch verletzt, dass das Ergebnis des selbstbestimmten Verhaltens in einer
für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise dokumentiert bzw. sonst fixiert wer-
den muss. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass Art. 9
Abs. 1 GG staatliche Regelungen der Organisation und Willensbildung von
Vereinigungen nicht ausschließt. Es betont, dass die Vereinigungsfreiheit in
mehr oder minder großem Umfang auf Regelungen angewiesen ist, welche die
freien Zusammenschlüsse und ihr Leben in die allgemeine Rechtsordnung ein-
fügen und dabei auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, soweit
dadurch das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung grundsätzlich
gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. -
BVerfGE 50, 290 <354 f.>). Das Erfordernis der leichten Erkennbarkeit der Vor-
standsbestellung dient dem Ziel der Sicherheit des Rechtsverkehrs, und es er-
scheint mit Blick auf die grundrechtliche Vereinsautonomie auch nicht unver-
hältnismäßig.
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin den Schutz des Art. 11 EMRK genießt
(vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 12. Juni 2012 - Nr. 31098/08 -
EuGRZ 2013, 114 Rn. 74 f.). Selbst wenn sie die Garantien des Art. 11 EMRK
für sich in Anspruch nehmen könnte, wird sie in ihrem Recht auf Einlegung ei-
nes Rechtsmittels gegen die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht ver-
letzt, wenn bestimmte Formerfordernisse für die Vertretung des Vereins - hier
die Erkennbarkeit der Vertreter nach außen bei Erteilung einer Klagevollmacht -
verlangt werden (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 9. Juni 2009 - Nr.
43044/05 u.a. - Rn. 1; Urteil vom 21. Oktober 2003 - Nr. 29010/95 - Rn. 46 ff.;
Zulässigkeitsentscheidung vom 6. November 2007 - Nr. 2788/02 -). Auch sonst
ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zur Art. 11 EMRK nichts, das
für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung spräche.
2. Die Beschwerde hält weiter folgende Frage für klärungsbedürftig:
"Verstößt es gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG, wenn
im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der verbote-
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nen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ihre Ver-
tretungsberechtigten wirksam durch jahrelange, still-
schweigende Übung bestellt zu haben, obwohl die Vertre-
tungsberechtigten in der Verbotsverfügung selbst als sol-
che aufgeführt worden sind?"
Sie sieht einen Verstoß gegen das Willkürverbot darin, dass der Beklagte in
seiner Verbotsverfügung die auch im Rubrum des angefochtenen Urteils aufge-
führten sechs Personen als Leitung und damit als Vertretungsberechtigte des
Vereins benenne, das Oberverwaltungsgericht aber von einer unzureichenden
Erkennbarkeit der Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr ausgehe. Aus diesem
Vorbringen ergibt sich jedoch nicht die Darlegung eines rechtsgrundsätzlichen
Klärungsbedarfs. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Gewand einer
Grundsatzrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Oberverwal-
tungsgerichts zur Wirksamkeit der Vertreterbestellung im vorliegenden Fall.
Darüber hinaus stellt sich die aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall gar
nicht. Denn in der Verbotsverfügung werden keine Leitungsmitglieder als vertre-
tungsberechtigt bezeichnet, wie das die Fragestellung voraussetzt. Die Ver-
botsverfügung richtet sich vielmehr in ihrem Rubrum an die Vereinigung zu
Händen ihrer vom Beklagten angenommenen 62 Mitglieder und nicht an vertre-
tungsberechtigte Funktionsträger. In der Begründung werden zwar die sechs
Personen aus dem gerichtlichen Rubrum an einer Stelle als Personen bezeich-
net, die sich "Führungspositionen in der Vereinigung" teilen (Verbotsverfügung
S. 24). Dabei werden aber tatsächlich ausgeübte Funktionen beschrieben, etwa
als Redner, Anmelder von Demonstrationen, Flugblattverteiler oder Logistiker,
ohne auf eine vereinsrechtliche Vertretung nach außen wie bei einem Vereins-
vorstand abzustellen oder sonst von außen leicht erkennbare Umstände zu
kennzeichnen, die auf eine Befugnis gerade zur Vertretung (BVerwG, Zwi-
schenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - NVwZ 2004, 887) weisen. Auch
insoweit ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden.
3. Die Beschwerde hält weiter folgende Frage für klärungsbedürftig:
"Verstößt es gegen die Rechtswegegarantie des Art. 19 IV
GG, wenn im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens der
verbotenen Vereinigung das Recht abgesprochen wird, ih-
re Vertretungsberechtigten wirksam durch jahrelange,
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stillschweigende Übung bestimmt zu haben, gleichzeitig
der verbotenen Vereinigung aber willkürlich falsche und
mehr Mitglieder zugeordnet werden, als ihr tatsächlich an-
gehört haben?"
Die Beschwerde sieht das Recht der Klägerin als verletzt an, gegen das Ver-
einsverbot zu klagen, wenn verlangt werde, dass alle vom Beklagten als Mit-
glieder angesehenen Personen die Klagevollmacht erteilen müssten. Dies sei
praktisch unmöglich, weil die 62 Personen zum größten Teil gar nicht Mitglied
der Vereinigung gewesen und viele von ihnen für die Klägerin nicht erreichbar
seien.
Auch mit dieser Rüge legt die Beschwerde keine verallgemeinerungsfähige
Rechtsfrage dar, sondern wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Vertreter-
bestellung im vorliegenden Fall. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerde-
vorbringen nicht, dass das Gericht der Klägerin 62 Mitglieder zugeordnet hat.
Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob sämtli-
che in der Verbotsverfügung genannten 62 Personen Mitglieder der Klägerin
gewesen sind (UA S. 10). Es hat seine Entscheidung über die Mangelhaftigkeit
der Klageerhebung vielmehr darauf gestützt, dass der Klägerin nach ihrem ei-
genen Vorbringen 23 Mitglieder angehört haben, die sich namentlich aus der
Aussage der beiden vom Gericht gehörten Mitglieder ergeben, und damit jeden-
falls mehr Personen als die sechs Unterzeichner der Klagevollmacht.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 45.1.1 Streit-
wertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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