Urteil des BVerwG vom 02.09.2010

Aufenthaltserlaubnis, Elterliche Sorge, Subjektives Recht, Lebensgemeinschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 18.10
VGH 3 A 3261/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
Prof. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 26. März 2010 werden zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger zu 1, ein nach erfolglos gebliebenem Asylverfahren geduldeter indi-
scher Staatsangehöriger, und dessen minderjähriger Sohn deutscher Staats-
angehörigkeit, der Kläger zu 2, begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis an den Kläger zu 1 zur Ausübung der Personensorge. Die elterliche Sorge
für den Kläger zu 2 wurde den Eltern hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungs-
rechts, der Gesundheitsfürsorge und der Vertretung für die Beantragung öffent-
licher Hilfen entzogen. Der Kläger zu 2 lebt auf Dauer in einer Pflegefamilie und
wird von seinem Vater zweimal monatlich unter Aufsicht besucht. Das Verwal-
tungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat
das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 1 eine Aufent-
haltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen; hinsichtlich
der begehrten rückwirkenden Erteilung hat es die Berufung zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers zu 2 hat der Verwaltungsgerichtshof wegen fehlender
Klagebefugnis vollumfänglich zurückgewiesen. Gegen das Urteil haben beide
Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
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II
Die Beschwerden, mit denen ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO)
geltend gemacht wird, bleiben ohne Erfolg.
1. Soweit die Berufung des Klägers zu 1 mit dem gestaffelten Begehren rück-
wirkender Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Erfolg geblieben ist, rügt er
mit seiner Beschwerde einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dazu
ist ausgeführt, bereits den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lasse sich
entnehmen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2008
eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern bestanden habe. Die
Umgangskontakte seien in der gleichen Art und Intensität fortgeführt worden.
Daher widerspreche es den Denkgesetzen, unter unveränderten Umständen im
Zeitpunkt der Berufungsentscheidung das Bestehen einer Lebensgemeinschaft
zu bejahen, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch zu ver-
neinen. Diese Rüge greift nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachli-
chen Recht zuzuordnen (vgl. nur Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG
4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310;
vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B
7.10 - juris Rn. 4 ff., jeweils m.w.N.). Ausnahmsweise kann aber ein Verfah-
rensfehler u.a. dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkür-
lich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz
missachtet (Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 -
Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 = NVwZ 2003, 1132 <1135>, jeweils m.w.N.).
So kann z.B. ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensmangel gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden, wenn er nicht die Anwendung des
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materiellen Rechts betrifft, sondern - dieser gleichsam vorgelagert - sich
ausschließlich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und damit dem
Tatsachenbereich zuzuordnen ist (Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B
253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269; Urteil vom 19. Januar 1990
- BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 ff.>). Eine darauf abzielende
Verfahrensrüge greift aber nur durch, wenn das Gericht einen Schluss gezogen
hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat
nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des
Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso
wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche
Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik
schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschlüsse vom 8. Juli 1988
- BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 und vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Das ist
vorliegend nicht der Fall.
Ob und ab wann eine für die Begründung eines Aufenthaltsrechts nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG ausreichende familiäre Le-
bensgemeinschaft zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem deut-
schen Kind besteht, obliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung. Das Beru-
fungsgericht hat seine Annahme, bis zum Eingang der Stellungnahme der So-
zialarbeiterin J. vom 10. Februar 2010 seien u.a. wegen Unterbrechungen der
Besuchskontakte die Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschriften
nicht erfüllt gewesen, ausführlich begründet (UA S. 8 ff.). Es hat darauf abge-
stellt, dass erst in neuester Zeit eine dem Kindeswohl förderliche gefestigte Be-
ziehung zwischen den Klägern vorliegt, die ein Aufenthaltsrecht gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG zu begründen vermag. Die An-
nahme einer erst im Laufe der Zeit eingetretenen Verfestigung der Vater-Kind-
Beziehung erscheint angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles nachvollziehbar. Demgegenüber verschließt sich die Beschwerde mit
dem Vorbringen, Intensität und Häufigkeit der Besuche hätten sich nicht verän-
dert, dem die Qualität der Beziehung zwischen Vater und Sohn bewertenden
Ansatz des Berufungsgerichts. Eine denkgesetzlich unmögliche, logisch fehler-
hafte Schlussfolgerung des Berufungsgerichts ist insoweit nicht erkennbar.
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2. Der Kläger zu 2 wirft mit seiner Beschwerde im Hinblick auf das ihm gegen-
über ergangene Prozessurteil die Grundsatzfrage auf,
„ob (deutsche) Familienangehörige der Kernfamilie,
insbes. das deutsche minderjährige Kind eines ausreise-
pflichtigen Ausländers, selbst im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1
und 2 GG, § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt gegen die Ab-
lehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind und
worauf sich ggf. ihr Klageziel richten darf, insbes. ob sich
deren Klagebefugnis auf eine Verpflichtungsklage bezieht
oder ihnen nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage
verbleibt.“
Die damit angesprochene, über die Klagebefugnis hinausreichende Frage, ob
ein in Deutschland ansässiger Ehepartner bzw. Familienangehöriger aus dem
persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen an seinen Ehe-
partner bzw. nahen Familienangehörigen besitzt, wird in der obergerichtlichen
Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (bejahend: OVG Berlin, Urteil vom
16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 - juris Rn. 20 ff.; verneinend: VGH Mannheim,
Urteil vom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 - NVwZ 1987, 920). Dennoch ist
die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die aufge-
worfene Frage - soweit sie klärungsbedürftig erscheint - in dem erstrebten Re-
visionsverfahren nicht klärungsfähig ist.
a) Im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft ist die
Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Denn mit Zurückweisung der Beschwerde des Klägers zu 1 erwächst das statt-
gebende Berufungsurteil in Rechtskraft (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und ist
dessen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AufenthG tituliert. Damit hat sich das auf das gleiche Ziel gerichtete
Klagebegehren des Klägers zu 2 in dem vom Berufungsgericht zugespro-
chenen Umfang (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Rückwirkung) erledigt.
Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage des Klägers zu 2
- unabhängig von der positiven oder negativen Beantwortung der Grundsatzfra-
ge - entfallen. Denn selbst wenn man dem Kläger zu 2 als Kind deutscher
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Staatsangehörigkeit aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG
und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ein eigenes subjektives Recht auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels an seinen Vater zubilligen wollte, stünden die Ansprüche von
Vater und Sohn zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis gleichsam den
Forderungen von Gesamtgläubigern: Wird der Anspruch eines Klägers erfüllt,
erlischt auch der - hier unterstellte - Anspruch des anderen Klägers. Konse-
quenterweise entfällt durch die Titulierung des Anspruchs eines Klägers das
Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines gleichgerich-
teten Anspruchs durch den anderen Kläger.
b) Für das Begehren auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an
seinen Vater fehlt dem Kläger zu 2 ebenfalls das erforderliche Rechtsschutz-
bedürfnis, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof insoweit der Berufung des
Klägers zu 1 nicht stattgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats
kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegen-
den Zeitraum nach der Antragstellung nur beansprucht werden, wenn der Aus-
länder daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob
der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder
nicht. In diesem Sinne hat der Senat ein schutzwürdiges Interesse angenom-
men, wenn es für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein
kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel
besitzt (vgl. Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a
AufenthG Nr. 1 = NVwZ 2009, 1431 m.w.N.).
Ein dahingehendes schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 2 ist aber weder
dargelegt noch ersichtlich. Selbst wenn man - zu seinen Gunsten - das Beste-
hen eines aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abgeleiteten eigenen subjektiven Rechts
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seinen Vater unterstellt, zielt dieses
prospektiv auf die Ermöglichung des Aufenthalts in Deutschland, um hier eine
familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Der Kläger
zu 1 hat sich aber in der Vergangenheit im Bundesgebiet aufgehalten. Auf des-
sen Interesse an der Verfestigung und Verselbständigung seines Aufenthalts-
rechts, das hinter der rückwirkenden Geltendmachung der Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis steht, kann sich der Kläger zu 2 nicht berufen. Denn seinem
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Interesse an der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft mit dem Vater im
Bundesgebiet ist durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Berücksichti-
gung der schutzwürdigen Bindungen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bei
eventuellen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Genüge getan. Mit Blick auf
die begehrte rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einen Famili-
enangehörigen fehlt der aufgeworfenen Frage daher die Klärungsbedürftigkeit
in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100
Abs 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
EMRK
Art. 8
GG
Art. 6
VwGO
§ 42 Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
Stichworte:
Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Beweiswürdigung; Denkgesetze; Erfüllung;
Erledigung; Familienangehöriger; Familiennachzug; familiäre Lebensgemein-
schaft; Klagebefugnis; Personensorge; Rechtsschutzbedürfnis; Titulierung; Ver-
fahrensmangel; Vergangenheit.
Leitsätze:
1. Es bleibt offen, ob ein in Deutschland ansässiges deutsches Kind einen ei-
genen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seinen sorgebe-
rechtigten ausländischen Vater hat.
2. Selbst wenn das Kind einen solchen Anspruch hätte, würde dieser mit Erfül-
lung des gleichgerichteten Anspruchs seines Vaters erlöschen. Mit der Titulie-
rung des Anspruchs des Vaters entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die ge-
richtliche Geltendmachung des - hier unterstellten - Anspruchs des Kindes.
3. Für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Familienan-
gehörigen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum fehlt ebenfalls das
Rechtsschutzbedürfnis. Nach Art. 6 GG schützenswert ist allenfalls das
Interesse an der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft, nicht aber das
Interesse an der Verfestigung des Aufenthalts eines Familienangehörigen durch
rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Beschluss des 1. Senats vom 2. September 2010 - BVerwG 1 B 18.10
I. VG Frankfurt vom 09.07.2008 - Az.: VG 1 K 52.08.F (V) -
II. VGH Kassel
vom 26.03.2010 - Az.: VGH 3 A 3261/09 -