Urteil des BVerwG vom 07.01.2010

Rüge, Aufenthaltserlaubnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 18.09
OVG 12 B 19.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 30. April 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob beim Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG der Umstand, dass der
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor Vollendung des
21. Lebensjahres, sondern erst kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres ge-
stellt worden ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), durch längere Aufent-
haltszeiten in Deutschland - als gesetzlich gefordert - kompensiert werden kann
(vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Es kann dahinstehen, ob sich diese
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Frage losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles in ver-
allgemeinerungsfähiger, grundsätzlicher Weise beurteilen lässt. Denn in einem
Revisionsverfahren käme es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
nicht entscheidungserheblich an.
Das Berufungsgericht hat - selbständig tragend - seine Entscheidung auch dar-
auf gestützt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei (§ 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die von der Beschwerde in diesem Zusammen-
hang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Beschwerde macht, in-
dem sie auf § 86 Abs. 1 VwGO verweist, einen Aufklärungsmangel geltend, legt
allerdings nicht dar, was das Berufungsgericht im Einzelnen weiter hätte ermit-
teln sollen. Wenn die Beschwerde ausführt, das Berufungsgericht hätte darauf
hinweisen müssen, dass die vom Vater des Klägers abgegebene Verpflich-
tungserklärung nicht mehr aktuell sei und außerdem gegenüber der Ausländer-
behörde hätte abgegeben werden müssen, macht sie eher eine Gehörsverlet-
zung geltend (§ 108 Abs. 2 VwGO), legt aber auch in diesem Zusammenhang
nicht näher dar, worin der Verfahrensverstoß im Einzelnen bestehen soll. Die
Beschwerde will offenbar zum Ausdruck bringen, das Berufungsgericht habe
seine Hinweispflichten verletzt und deshalb eine unzulässige Überraschungs-
entscheidung getroffen. Dieser Vorwurf geht ins Leere. Ein Gericht ist grund-
sätzlich nicht gehalten, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und
Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl. etwa Be-
schlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a
VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buch-
holz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das
Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Ge-
sichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechts-
streit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf
des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991
- BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 m.w.N.).
Die Rüge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann hier schon
deshalb nicht zum Erfolg führen, weil bereits das Verwaltungsgericht in seinem
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Urteil die Frage der Aktualisierung der Verpflichtungserklärung angesprochen
hatte (UA S. 6).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Fricke
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