Urteil des BVerwG vom 30.04.2007

Genfer Flüchtlingskonvention, Widerruf, Unhcr, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 18.07
OVG 9 A 1082/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
unter Berücksichtigung des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie
2004/83/EG, der sog. Qualifikationsrichtlinie, bei der Auslegung des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG die Auslegung, die die „Wegfall der Umstände“-Klausel durch
den UNHCR, die Völkerrechtslehre sowie die internationale Staatenpraxis er-
fährt, dahin gehend berücksichtigt werden muss, dass ein wirksamer Schutz
des Herkunftslandes für den zurückkehrenden Flüchtling erst dann zu bejahen
ist, wenn das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundle-
gender Verwaltungsstrukturen sowie das Vorhandensein einer angemessenen
Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, ein-
schließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage, gewährleistet sind. Diese
Grundsatzrüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht hierzu geltend, die Qualifikations-
richtlinie habe in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e die „Wegfall der Umstände“-Klausel
des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - (nahezu)
wortgleich übernommen. Die Beschwerde befasst sich dann zustimmend mit
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der Auslegung dieser Klausel, wie sie insbesondere vom UNHCR vertreten
wird. Danach müsse für den Flüchtling der Schutz seines Herkunftsstaates im
Sinne der Grundsatzfrage wirksam und verfügbar sein. Dies sei im Falle des
Irak, dem Herkunftsstaat des Klägers, derzeit nicht der Fall. Das Berufungsge-
richt verweise auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz
402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15), die sich grundlegend mit der Auslegung des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beschäftige. Die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie
nach Ablauf der Umsetzungsfrist sei jedoch nicht Gegenstand dieser Entschei-
dung.
Mit diesem Vorbringen wird die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der
aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. So zeigt die Beschwerde
nicht auf, inwiefern Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie, der in-
soweit in wortgleicher Übereinstimmung mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK zu be-
rücksichtigen sei, eine bisher nicht bedachte oder erneut klärungsbedürftige
Auslegungsfrage zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufwerfen soll, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Grundsatzentscheidung vom
1. November 2005 ausdrücklich auf Art. 1 C Nr. 5 GFK eingegangen ist und
unter Berücksichtigung dieser Bestimmung den vom Berufungsgericht ange-
wandten Maßstab für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gebildet hat.
Die Beschwerde geht auch nicht darauf ein, dass nach Art. 14 Abs. 1 der Quali-
fikationsrichtlinie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe
des Art. 11 nur für Anträge auf internationalen Schutz vorgesehen ist, die nach
Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden. Der Kläger hat seinen Antrag auf An-
erkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling aber schon im Januar 2001
gestellt.
Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „§ 73
Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsfälle anwendbar (ist), in denen nach dem
01.01.2005 ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde“. Dem Beschwerdevor-
bringen ist zu entnehmen, dass es der Beschwerde um die Frage geht, ob Asyl-
bzw. Flüchtlingsanerkennungen, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt und seit
drei Jahren unanfechtbar sind, nur noch im Wege einer Ermessensentschei-
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dung widerrufen werden können, die im Falle des Klägers nicht gegeben ist
(vgl. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG). Auch insoweit führt die Beschwerde nicht
(mehr) auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesver-
waltungsgericht hat inzwischen geklärt, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar im
Grundsatz auch auf Anerkennungen anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar
2005 unanfechtbar geworden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass nach Ablauf
von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Anerkennung ein Widerruf nur noch
im Wege einer für den Anerkannten günstigeren Ermessensentscheidung ge-
troffen werden kann. Denn nach dem in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehenen
neuen zweistufigen Verfahren ist solch ein Ermessen erst dann eröffnet, wenn
eine vorangegangene erste Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen stattgefun-
den und nicht zu einem Widerruf geführt hat (Negativentscheidung). Daran fehlt
es in diesen Fällen. Darüber hinaus war auch die dem Bundesamt in der Vor-
schrift nunmehr gesetzte Frist für eine derartige erste Prüfung noch nicht abge-
laufen, da die neue Frist bei Altfällen erst mit dem Inkrafttreten der Vorschrift
am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen hat (Urteil vom 20. März 2007
- BVerwG 1 C 21.06 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen
BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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