Urteil des BVerwG vom 24.05.2006

Hund, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 18.06
OVG 3 L 262/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2005 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darle-
gung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG
1 B 9.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Streitwert ergibt sich aus § 30
RVG.
Hund Richter Prof. Dr. Dörig
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