Urteil des BVerwG vom 25.02.2003

Beweismittel, Hund, Arbeitsmarkt, Zugang

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 18.03
OVG 5 A 3356/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines
Verfahrensfehlers in Gestalt mangelnder Sachaufklärung (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine sol-
che lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
u.a. angesprochene Problematik der wirtschaftlichen Versorgung
der Angehörigen der Minderheiten und des Krankenversicherungs-
schutzes in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien betrifft
keine Rechtsfrage, sondern Tatsachenfragen, deren Beantwortung
den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Die Beschwerde rügt weiter die mangelnde Aufklärung des Sach-
verhalts durch das Berufungsgericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO).
- 3 -
Sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden dürfen, insbesondere hätte es
sich nicht auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes bzw. auf den
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 berufen
dürfen, der "zu diesem Zeitpunkt bereits veraltet" gewesen
sei. Soweit die Beschwerde Einwände gegen die Entscheidung im
sog. vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhand-
lung nach § 130 a VwGO erhebt, wird nicht deutlich, inwiefern
dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren Rechte des Klägers
verletzen und ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO bestehen soll. Auch ein sinngemäß wohl gerügter
Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das
Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevor-
bringen nicht hinreichend dargelegt. Ein Gericht verletzt sei-
ne Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts
grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung ab-
sieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei
nicht ausdrücklich beantragt hat. Einen entsprechenden Beweis-
antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Er
hat auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts zu einer
Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht das Erfordernis weiterer
Aufklärung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Beschwerde
zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht über
die Heranziehung der verwerteten Erkenntnismittel hinaus eine
ergänzende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Weder der
Hinweis, dass die Feststellungen des Auswärtigen Amtes Wider-
sprüche enthielten, noch die Behauptung, dass Angehörige der
Roma selbst nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes nur
schwer Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt fänden, vermögen
die Notwendigkeit zusätzlicher Aufklärungsmaßnahmen durch das
Berufungsgericht zu begründen, zumal sich die Beschwerde nicht
mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den allgemei-
nen Lebensbedingungen in der früheren Bundesrepublik Jugosla-
wien (BA S. 11 ff.) auseinander setzt. Schließlich zeigt die
- 4 -
Beschwerde nicht - wie erforderlich - auf, welche entschei-
dungserheblichen neuen Erkenntnisse durch die von ihr vermiss-
te Ausschöpfung weiterer - gleichfalls nicht konkret benann-
ter - Beweismittel zu erwarten gewesen wären. Der hilfsweise
gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutach-
tens ist im vorliegenden Verfahren unzulässig (vgl. § 137
Abs. 2 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 2. Halbs. VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund