Urteil des BVerwG vom 28.06.2002

Hund, Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 179.02
VGH 25 B 01.31488
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des gel-
tend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob
togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch
eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der Expo 2000 in
Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr
nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen" (Be-
schwerdebegründung S. 1/2). Damit und mit dem hierzu in der
Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Beschwerdevortrag
zeigt die Beschwerde keine klärungsfähige und klärungsbedürf-
tige Rechtsfrage auf. Vielmehr wendet sie sich gegen die dem
Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehaltene Feststel-
lung und Würdigung des Sachverhalts und die tatrichterliche
Gefährdungsprognose. Soweit sie im Rahmen ihrer Ausführungen
ferner geltend macht, die nach ihrer Ansicht unzutreffende Be-
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wertung des Verwaltungsgerichtshofs sei "im Übrigen auch unter
Außerachtlassung wesentlicher Erkenntnismittel zustande gekom-
men" (Beschwerdebegründung S. 2), wird eine Verfahrensrüge we-
der ausdrücklich erhoben noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter