Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Hund, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 178.04
OVG A 5 B 453/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2
Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zu-
lassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechen-
den Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden
Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 177.04 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug
genommen.
Danach kommt es auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Februar
2004 zur Staatsangehörigkeit des Klägers nicht an; er hätte im Übrigen im Verfahren
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als neuer Tatsachenvortrag
nicht berücksichtigt werden können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Beck