Urteil des BVerwG vom 23.07.2002

Politische Verfolgung, Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 177.02
VGH 25 B 01.31490
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. Mai 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein
geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Wei-
se dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewerbern, die
sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik Deutsch-
land dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt haben, bei
einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht, zielt
nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tat-
sächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes
den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der
Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfer-
tigen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger