Urteil des BVerwG vom 23.07.2002, 1 B 177.02
Politische Verfolgung, Togo
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 177.02 VGH 25 B 01.31490
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z – H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein
geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewerbern, die
sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt haben, bei
einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht, zielt
nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes
den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der
Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger
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