Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Hund, Rüge, Asylrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 176.06
OVG A 5 B 262/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob eine Differen-
zierung hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher:
§ 51 Abs. 1 AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt
ausgereist ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt“. Der erkennende Senat hat be-
reits durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 169.00 - zu einer
entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezug-
nahme auf Entscheidungen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats
vom 27. Februar 1997 - BVerwG 9 B 121.97 - , vom 10. Februar 2000
- BVerwG 9 B 41.00 - und vom 18. Februar 2000 - BVerwG 9 B 64.00 -) darauf
hingewiesen, dass die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte
und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16a GG, § 51
Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto-
ßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein neuer oder weiterer
Klärungsbedarf bestehen soll (vgl. auch den unveröffentlichten Beschluss vom
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15. September 2005 - BVerwG 1 B 93.05 -, der ebenfalls zu einer entsprechen-
den Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen ist).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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