Urteil des BVerwG vom 29.06.2005
Demokratische Republik Kongo, Kauf, Asylbewerber, Gefährdung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 176.04
OVG A 5 B 487/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer
Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von
allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Die Beschwerde hält im Rahmen des allein noch streitigen Begeh-
rens des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG
folgende Fragen für klärungsbedürftig:
1. Kann eine extreme Gefahrenlage aufgrund des Verlustes der Semiimmunität
gegen Malaria tropica von in den Kongo zurückkehrenden volljährigen Asylbe-
werbern deshalb verneint werden, weil das Sterberisiko nicht (erg.: gegenüber)
demjenigen der in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kleinkindern
gesteigert ist?
2. Können in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrende Asylbewerber
bei einem festgestellten Durchschnittseinkommen von 100 US $ auf den Kauf
eines Moskitonetzes und die Kosten für die Imprägnierung verwiesen werden,
wenn damit die Gefahr der Ansteckung mit Malaria um 50 % gesenkt wird?
Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei diesen Fragen nicht um
Rechtsfragen, sondern um Fragen, die im Rahmen der Sachverhalts- und Beweis-
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würdigung von den Tatsachengerichten zu klären und zu beantworten sind. Die Be-
schwerde zielt mit diesen Fragen auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Fest-
stellung und Würdigung des Sachverhalts und die daraus abgeleitete Gefährdungs-
prognose, ohne eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts aufzuzeigen. Die Frage,
ob und gegebenenfalls zwischen welchen Gruppen der Bevölkerung bei der Gefah-
renprognose zu differenzieren ist oder mit welcher anderen Bevölkerungsgruppe die
Gruppe, der der Kläger angehört, hinsichtlich der jeweiligen Gefahrenlage (hier: Ma-
laria-Gefährdung) verglichen werden kann, kann nicht nach einheitlichen rechtlichen
Maßstäben, sondern allein nach den tatsächlichen Verhältnissen im Abschiebeziel-
staat bestimmt werden (vgl. auch Beschlüsse vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B
71.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 und vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B
249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284). Das Gleiche gilt für die Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen einem zurückkehrenden Asylbewerber der Kauf
eines Moskitonetzes zugemutet werden kann.
Sonstige Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. Von einer weiteren
Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck