Urteil des BVerwG vom 17.04.2003

Strafrechtliche Verfolgung, Echtheit, Auskunft, Amt

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 176.02
OVG 6 A 11690/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
21. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, der Kläger sei vor der Entschei-
dung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil weder
das Anhörungsschreiben vom 25. Januar 2002 noch das weitere
Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2002 vom Vorsitzenden oder
Berichterstatter persönlich unterschrieben worden sei. Diese
Rüge greift nicht durch. Nach der von der Beschwerde selbst
zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Be-
schluss vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 42.94 - Buchholz
310 § 130 a VwGO Nr. 11) ist es erforderlich, aber auch aus-
reichend, dass das Original der gerichtlichen Anhörungsmittei-
lung nach § 130 a VwGO - insbesondere wegen der rechtlichen
Tragweite der damit verbundenen Fristsetzung - vom Vorsitzen-
den oder Berichterstatter unterzeichnet ist. Dies war hier bei
den richterlichen Verfügungen vom 25. Januar 2002 und vom
27. Februar 2002 ausweislich der Gerichtsakten der Fall. Die
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Zustellung einer beglaubigten Abschrift dieser Anhörungs-
schreiben, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, ist des-
halb nicht wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift form-
fehlerhaft.
Auch die von der Beschwerde erhobenen weiteren Verfahrensrügen
greifen nicht durch. Sie beruft sich auf eine Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und trägt
zur Begründung vor, nachdem das Berufungsgericht eine Auskunft
des Auswärtigen Amtes zur Echtheit des vom Kläger vorgelegten
Fahndungsaufrufs armenischer Behörden eingeholt habe, habe der
Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 130 a VwGO be-
antragt, das Auswärtige Amt ergänzend dazu zu befragen, ob er
wegen seines eigenmächtigen Fernbleibens während seines "Mili-
täreinsatzes" in Berg-Karabach auch seitens der armenischen
Behörden bestraft werden könne. Diesem Antrag sei das Beru-
fungsgericht zu Unrecht nicht nachgekommen, sondern habe den
Fahndungsaufruf ohne weitere Ermittlungen als Fälschung ange-
sehen. Bei der beantragten weiteren Aufklärung wäre möglicher-
weise festgestellt worden, dass es doch Strafverfahren armeni-
scher Stellen gegen desertierte Fedajin gebe. Dies hätte zu
einer anderen Beurteilung der Echtheit des Fahndungsaufrufs
führen können.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen Aufklärungs-
mangel nicht auf. Sie legt nicht dar, dass das Berufungsge-
richt die vermissten weiteren Ermittlungen beim Auswärtigen
Amt verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat. Das Berufungsgericht
hat eine aus dem vorgelegten Fahndungsaufruf folgende Gefahr
politischer Verfolgung des Klägers in Armenien verneint, weil
es sich unter Zugrundelegung der Auskunft des Auswärtigen Am-
tes bei diesem Dokument nach seiner tatrichterlichen Würdigung
um eine Fälschung handele. Hierfür hat es verschiedene, gegen
die Echtheit des Schriftstücks sprechende Gesichtspunkte im
Einzelnen aufgeführt und sich mit den vom Kläger vorgebrachten
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Einwänden auseinander gesetzt. Es hat dabei als ein gegen die
Echtheit sprechendes Indiz auch den Umstand angesehen, dass
eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen den im
Fahndungsaufruf genannten Art. 256 des Armenischen Strafge-
setzbuchs dem Kläger schon deshalb nicht drohe, weil straf-
rechtlicher Verfolgung wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung
nur Militärangehörige der armenischen Streitkräfte, nicht je-
doch Fedajin - wie der Kläger - unterlägen; dem Auswärtigen
Amt seien ausweislich seiner Auskunft vom 9. März 2000 keine
Fälle bekannt, in denen Abtrünnige von Freiwilligenverbänden
strafrechtlich in Armenien zur Verantwortung gezogen worden
seien. Angesichts dessen komme es nicht auf die vom Kläger be-
antragte weitere Ermittlung an, ob das Auswärtige Amt das Er-
gehen eines Fahndungsaufrufs wegen Verstoßes gegen die genann-
te Strafbestimmung gegenüber einem ehemaligen "Kämpfer aus der
Region Berg-Karabach" für völlig ausgeschlossen halte. Inwie-
fern diese Ablehnung der beantragten weiteren Beweiserhebung
rechtsfehlerhaft sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Insbesondere macht sie nicht deutlich, warum die
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2000 für eine sach-
kundige Beurteilung der Gefahr einer Strafverfolgung als Indiz
für die Echtheit des Fahndungsaufrufs unzureichend und eine
erneute diesbezügliche Anfrage geboten gewesen sein soll.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen
die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt,
kann dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Sie sieht einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, dass das
Berufungsgericht aus der Tatsache, dass die armenische Armee
mit den Fedajin in Berg-Karabach zusammengearbeitet habe,
nicht gefolgert habe, dass auch der Kläger bei einer Rückkehr
nach Armenien aufgrund seiner Desertion aus den Freiwilligen-
verbänden in Berg-Karabach bestraft werde. Damit ist ein Ver-
stoß gegen die Denkgesetze nicht aufgezeigt. Ein solcher Ver-
stoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen Schluss gezo-
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gen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht
dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend
oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich ist (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Dass die von der
Beschwerde geforderte, als "durchaus nachvollziehbar und
rechtlich zulässig" bezeichnete Schlussfolgerung die einzig
denkbare wäre und der gegenteilige Schluss des Berufungsge-
richts schlechterdings nicht gezogen werden könnte, macht die
Beschwerde indes selbst nicht geltend. Im Übrigen wäre ein
solcher Verstoß, selbst wenn er vorläge, als Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmä-
ßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht
zuzurechnen und könnte deshalb einen Verfahrenmangel nicht be-
gründen (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig